kompliziert: Vergleichsmehrwert Anrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nasenbär
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#1

16.11.2011, 12:58

Hallo liebe Mitstreiter,
ich brauche Eure fachkundigen Meinung zu nachfolgender Problematik, über die ich nun schon seit Tagen mit meinem Chef "streite".
Und zwar geht es um die Abrechnung Differenzprossgebühr etc. mit sehr hohen Streitwerten. Ich arbeite mit RA-Micro wobei das Programm ja bei Abrechnungen hilfreich mitdenkt.

Also:
es wurde außergerichtlich um 3,2 Mio (Gegenstandswert außerger.Geschäftsgebühr) gestritten;
im gerichtlichen Verfahren wurden seitens der Gegenseite aber erstmal nur 292TEuro eingeklagt (Wert für die Verfahrensgebühr);
zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses betrug der insgesamt geltend gemachte Schaden dann aber noch 1,8 Mio (Wert Terminsgebühr)
also wurden außergerichtliche Ansprüche im Wert von 1,6 Mio in den Vergleich mit einbezogen wurden (Vergleichsmehrwert)

Meine Abrechnung sieht nun wie folgt aus:

Gegenstandswert: 3.2 Mio EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2,0 22.192,00 EUR

Gegenstandswert: 292TEUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 2.974,40 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 292TEUR 0,75 -1.716,00 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR bleibt bestehen -

Gegenstandswert: 1.6 Mio EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8 5.156,80 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 1.8 Mio EUR berücksichtigt -
(an dieser Stelle)

Gegenstandswert: 292TEUR
Einigungsgebühr, gerichtlich § 13 RVG, Nrn. 1003,1000 VV RVG 1,0 2.288,00 EUR

Gegenstandswert: 1.8 Mio EUR
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 8.635,20 EUR

Gegenstandswert: 1.6 Mio EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 8.506,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 1.899.652,11 EUR berücksichtigt -

zzgl. Auslagenpauschale, Steuer etc.


So und nun kommt mein Problem:
Chef sagt, es sei an der Stelle (s.o.) "Protokollierung einer Einigung" noch eine Anrechnung vorzunehmen gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus dem Wert von 1,6 Mio Euro in Höhe von 0,75 - kapier ich überhaupt nicht, wie er darauf kommt - und verlangt, dass ich die Abrechnung so erstelle. Aber die zusätzliche Anrechnung bekomme ich ja auch gar nicht über RA-Micro an diese Stelle rein... ??
Ich behaupte aber, dass es keine weitere Anrechnung gibt und meine obige Abrechnung so eigentlich richtig ist.

Bisher war die Abrechnung von Vergleichsmehrwerten eigentlich nie ein Problem für mich, doch jetzt ist irgendwie mein gesamtes Weltbild auf den Kopf gestellt.

Kann mir hierzu jemand helfen?
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Grübchen
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#2

16.11.2011, 13:06

Mich würde erstmal interessierern, wie das Gericht den Streitwert festgesetzt hat. Dann komme ich besser klar
LG Grübchen
rosa

#3

16.11.2011, 13:11

ich hoffe, dass ich mit den Zahlen nicht durcheinander gekommen bin:




Gegenstandswert: 3.200.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 14.424,80 €
Gegenstandswert: 292.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 2.974,40 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 292.000,00 € 0,65 -1.487,20 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 1.508.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn.
2, 3100 VV RVG 0,8 4.916,80 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 1.800.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 1.800.000,00 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 8.275,20 €
Gegenstandswert: 1.508.000,00 €
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 9.219,00 €
Gegenstandswert: 292.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 1.125,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 1.800.000,00 € berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 39.488,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 7.502,72 €
zu zahlender Betrag 46.990,72 €
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Nasenbär
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#4

16.11.2011, 13:16

Grübchen hat geschrieben:Mich würde erstmal interessierern, wie das Gericht den Streitwert festgesetzt hat. Dann komme ich besser klar
Es gibt noch keinen Streitwertfestsetzungsbeschluss. Aber für uns sind die Wert insoweit schon klar und es wurde auch die Festsetzung entsprechend so beantragt. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass die Werte auch so festgesetzt werden :-)
gkutes

#5

16.11.2011, 13:26

also ich würde auch sagen, dass 0,65 aus 1,8 Mio angerechnet werden müssen

komisch ist, dass ich mir wirklich das erste mal darüber Gedanken mache. Weiss gar nicht, wie ich die anderen Fragen diesbezüglich beantwortet habe...
Hier ist aber eindeutig, dass der Gegenstand des Mehrvergleiches schon außergerichtlich besprochen wurde. ES handelt sich also um denselben Gegenstand
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Nasenbär
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#6

16.11.2011, 13:33

Deshalb bin ich ja auch so vor dem Kopf geschlagen...

vorallem mein Chef hat hier sämtliche Kommentare gewälzt und er ist nun der Meinung, dass dies überall falsch ist bzw. bisher immer falsch gehandhabt wurde.
Aber daraus folgt dann auch mein nächstes Problem, dass ich dies ja gar nicht in RA-Micro zusätzlich reinbekomme?
gkutes

#7

16.11.2011, 13:35

im kommentar habe ich die konstellation gar nicht gefunden...
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Nasenbär
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#8

16.11.2011, 13:47

gkutes hat geschrieben:im kommentar habe ich die konstellation gar nicht gefunden...

Wir haben also eine Abrechnungskonstellation die es anscheinend so in der Gesetzgebung bisher nicht gibt bzw. die nicht eindeutig geregelt ist? Oh :shock: Dann verstehe ich JETZT, was er eigentlich die ganze Zeit meint... sowas in der Art hat er auch gesagt...
und da ich mich an meine bisherige Praxis orientiert habe und im Kommentar auch nichts anderes fand, ähm ja da dachte eben, dass er auf dem Holzweg ist...

Also muss ich die "weitere" Anrechnung manuell in meine Rechnung einbasteln. Weil das Gebührenprogramm diese Konstellation ja auch nicht kennt :(
gkutes

#9

16.11.2011, 13:49

naja, eindeutig geregelt ist das mE in der Vorbemerkung 3.
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#10

16.11.2011, 13:52

Die Anrechnung hat man wahrscheinlich in der Mehrzahl der Fälle schon in dem anderen anhängigen Verfahren durchgeführt.
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