Abrechnung Arbeitsrecht, miterledigtes Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sasasen01
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#1

16.11.2011, 11:23

Hallo Ihr Lieben,

ich bräuchte wieder mal Eure Hilfe, suche hier schon seit über einer Stunde nach der Lösung, aber je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich.

Folgender Fall:

Mein Chef kommt zu einem anberaumten Termin in einer Arbeitsrechtssache.

Das Gericht erklärt, es gäbe noch eine zweite Sache zwischen den Parteien, die nicht weiterbetrieben wurde, wenn es den vorliegenden Rechtsstreit aber entscheiden müsse, müsse zuerst das alte Verfahren entschieden werden, weil die dort streitig behandelnden Fragen vorrangig seien. Es wurde dann über diese "alte Sache" gesprochen und das Ergebnis war, daß in der neueren Sache ein Vergleich geschlossen wurde und in der "alten" Sache auch.

Daraufhin hat das Gericht in dem in der "neuen Sachen" abgeschlossenen Vergleich unter Ziffer 3) folgendes aufgenommen:

„Damit ist auch das frühere Verfahren, Az. XY, vergleichsweise erledigt.“

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. "neues" Verfahren 975.000,00 Euro
2. "alte" Verfahren 80.000,00 Euro

Nun meine Frage:

Wie kann ich die Sache abrechnen? Mein Chef meint, es würde sich hier wohl um einen Vergleichsüberhang handeln, was in dem Protokoll aber nicht steht. Es war nur in dem neuen Verfahren Termin bestimmt und die zweite Sache wurde sozusagen ja nur "zufällig" miterledigt. Bis heute bin ich davon ausgegangen, daß Vergleichsüberhang nur in Frage kommt bei nicht rechtshängigen Ansprüchen. Hier im Forum konnte ich nun lesen, daß es wohl auch für "in diesem Verfahren nichts rechtshängige Ansprüche" in Frage kommt.

Kann ich beide Verfahren getrennt abrechnen, also

1.

GW 975.000,00 Euro

1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG


2.
GW: 80.000,00 Euro

1,3 VG, 1,2 TG, 1,0 EG


oder muß das so aussehen:

Gegenstandswert: 975.000,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 5.844,80 €

Gegenstandswert: 80.000,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV
RVG 390,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 1.055.000,00 € berücksichtigt -

Gegenstandswert: 1.000.065,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 5.575,20 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 4.646,00 €


Stimmen dann meine Geschäftswerte für die jeweiligen Gebühren? Ist die Terminsgebühr dann überhaupt aus dem zusammengefaßten Streitwert zu nehmen, in der zweiten Sache war ja nicht terminiert, erörtert wurde aber trotzdem.

Wie Ihr sehr, ich bin verzweifelt und habe absolut keinen Plan.

Wäre für jede Hilfe echt dankbar! :oops:
Casa
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#2

16.11.2011, 11:35

Ich bin ja für getrennt abrechnen.

Fraglich ist auch, ob beide durchschnittlichen Zeitaufwand hatten.


Wenn in der ersten Sache eine Stunde und in der zweiten 10 Minuten verhandelt wurde, dürfte sich das wohl auf die Terminsgebühr auswirken.

die zweite Sache wurde sozusagen ja nur "zufällig" miterledigt.

Das dürfte aber Voraussetzen, dass sie zumindest aufgerufen wurde bzw. ein bestimmtes Zeitfenster zur Verhandlung dieser Sache bestimmt wurde.
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#3

16.11.2011, 11:37

Offiziell aufgerufen wurde die Sache laut meinem Chef nicht, das Gericht sagte nur, die Sache wäre vorrangig, sie wurde erörtert, verglichen und dann ging es an die neue Sache.

Muß die Sache gegenüber einer RSV abrechnen, möchte daher keinen Fehler machen, die sind sowieso schon hocherfreut wegen dem hohen Gegenstandswert.
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#4

16.11.2011, 11:51

@Casa: In einem anderen Thread hast Du gerade mitgeteilt, daß Du mit Abrechnungen nichts am Hut hast. Das merkt man hier auch deutlich. Es geht um Arbeitsrecht, da gibt es Festgebühren. Die Länge eines Termins spielt genau gar keine Rolle für die Gebühr. Nichts für ungut, aber mit solchen Antworten verwirrst Du gerade unerfahrene Fragesteller nur weiter, statt zur Lösung beizutragen. :|
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#5

16.11.2011, 11:54

Liebe Adora Belle, man kann mich eigentlich nicht noch mehr verwirren, als ich schon bin, habe schon das oberste Level erreicht. :?

Hast Du nicht einen Lösungsvorschlag für mich? Ich steige da einfach nicht durch.
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#6

16.11.2011, 11:56

Achso, und für @sasasen01:

Das ist m.E. ein ganz normaler Mehrvergleich, so daß Deine zweite Abrechnung greift. Die TG ensteht aus den zusammengerechneten Gegenständen, da über beides erörtert wurde. Die 0,8 VG ist auf die 1,3 VG im Parallelverfahren aber ohnehin anzurechnen, so daß man die in der Abrechnung auch gleich weglassen könnte.
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#7

16.11.2011, 11:59

Heißt das, daß ich für die zweite Sache auch noch eine Rechnung erstellen muß?

Ich dachte, mit dieser einen Abrechnung wären dann beide Sachen abrechnungsmäßig erledigt?
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#8

16.11.2011, 12:01

Wie AB, besonders was die Erhöung der VG und der TG angeht.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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#9

16.11.2011, 12:09

Achsooooo - ich war natürlich davon ausgegangen, daß Ihr in der alten Sache auch schon im Verfahren wart. Wenn das nicht der Fall war, gibt es da jetzt natürlich auch nix abzurechnen.
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#10

16.11.2011, 12:16

Das ist alles etwas kompliziert. Mein Chef betreibt seit 2009 eine Einzelpraxis, war davor aber 45 Jahre in einer Sozietät. Dort war er auch damals schon in dieser "alten" Sache tätig, die Gebühren wurden aber wohl damals in der dortigen Kanzlei berechnet.

Damit dürfte ich doch wohl nur noch die Rechnung erstellen, die ich oben gemacht habe, oder?

Aber nochmals für mich zur Klarstellung:

Wären wir jetzt in diesem "alten Verfahren" vorher auch schon drin gewesen, wäre meine Abrechnung oben unter 2. zwar richtig, trotzdem müßte ich die zweite Sache nochmals getrennt abrechnen? Und dann wahrscheinlich so:

Gegenstandswert: 80.000,00 Euro

1,3 VG
abzüglich 0,8 Verfahrensgebühr.

TG und EG könnte hier dann ja nicht mehr berechnet werden, weil das in meiner 1. Rechnung schon dabei war, stimmt?

Ich habe immer noch Hoffnung, daß ich das irgendwann kapiere!!
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