2300 zu 3307

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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renoHL
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#1

14.11.2011, 11:33

Hallo Kinners,
ich brauch mal wieder Hilfe, konnte im Forum nix passendes finden hierzu:

wir haben Mdt außergerichtl. wg. Forderungsabwehr vertreten über Wert ca. 1500,-
Dann hat der Gegener 2 Mahnbescheidsanträge gestellt einmal über 160,- und einmal wegen 440,- (einzeln! 2 Az bei Gericht also 2 Verfahren).
Dagegen haben wir jeweils Widerspruch eingelegt. Ob der Gegner begründet steht in den Sternen.
Wie rechne ich das mit RSV ab?
2300 nach 1500 Eu ist klar
aber
kriege ich 3307 2 x wg 2 Verfahren, oder nur 1x nach Gesamtwert der beiden MB's?
Insbesondere wie ist die Anrechnung zur GG zu handhaben?

Hoffe Ihr könnt mir helfen :roll:
renoHL
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#2

14.11.2011, 11:35

UUps, sorry bin in der Spart verrutscht, wollte eigentl. zur RVG-Ecke :oops:
Feierabend
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#3

14.11.2011, 12:05

Gegenstandswert: 1.500,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 136,50 €
Gegenstandswert: 160,00 €
Verfahrensgebühr, Widerspruch gegen
Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG 0,5 12,50 €
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 160,00 € 0,5 -12,50 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Gegenstandswert: 440,00 €
Verfahrensgebühr, Widerspruch gegen
Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG 0,5 22,50 €
Anrechnungsrest der Anrechnung
gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 440,00 € 0,15 -6,75 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -

So hätte ich es abgerechnet. Ohne groß drüber nachzudenken.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
renoHL
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#4

14.11.2011, 12:46

@Feierabend:
Mein Instinkt sagt mir das auch so, aber kann es tatsächlich sein, dass man im gerichtl. Umfeld nur PTA und USt erhält und sozusagen umsonst tätig ist :?:
gkutes

#5

14.11.2011, 13:47

aber kann es tatsächlich sein, dass man im gerichtl. Umfeld nur PTA und USt erhält und sozusagen umsonst tätig ist
wie kommst du denn zu dem Schluss?
renoHL
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#6

16.11.2011, 08:59

Naja, mein RG-Programm (NoRA) und "feierabend" sagen beide, dass die Gebühr für die Widersprüche in Höhe von 32,50 € angerechnet werden müssen; dieser Betrag entspricht exakt der Gebührenhöhe nach 3307, so dass eben nur PTA und USt übrig bleiben würden. Oder ist das ein Softwarefehler, dann muss ich die RG natürlich von Hand machen (die Mühe hab ich mir ehrlich gesagt bisher in dieser Sache noch erspart).
LG
Feierabend
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#7

18.11.2011, 11:09

Von der letzten Gebühr nach 3307 bleibt ein minimaler Rest übrig. Aber ne andere Möglichkeit seh ich persönlich nicht, denn im außergerichtlichen Verfahren ging´s ja um den selben Anspruch (nur anderer Wert), so dass ich keine Veranlassung seh, die 2300 nicht anzurechnen. Konntest Du jetzt meinem ellenlangen Satz noch folgen??? :-)
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#8

01.12.2011, 09:14

:shock:
- ne is alles klar. werde das erstmal so machen müssen, hatte gedacht dass ich was übersehen habe.
Wir rechnen erstmal ab und warten bis Jan. ob noch was von Gegn. kommt (war alles schon im April), dann verdienen wir vielleicht doch noch was dran.

:thx
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