Einstellung Strafverfahren gem. §§ 274, 376 StPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Emma-Anna
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#1

04.11.2011, 12:07

Hallöchen,

ich habe hier eine Sache vorliegen wo die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels öffentlichem Interesse gem. §§ 374, 376 StPO eingestellt hat. Nun stellt sich aber bei mir die Frage, trägt dann die Staatskasse die Kosten oder unser Mandant (Beschuldigter)? Bei meiner Recherche habe ich leider nichts passendes gefunden.

Kann mir da jemand helfen, oder hat das schoneinmal jemand gemacht?

Vielen Dank im Voraus.
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Pepples
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#2

04.11.2011, 12:57

Der Mandant. Solange nicht ausdrücklich die Kostentragung der Staatskasse festgestellt wird, trägt immer der Mandant seine eigenen Kosten. :wink:
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Adora Belle
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#3

04.11.2011, 13:55

Und solange die StA einstellt, sowieso. Kostenerstattung gibt es erst bei Gericht. Darum fehlt hier auch die Kostenentscheidung - is einfach nicht nötig.
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Emma-Anna
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#4

04.11.2011, 14:47

Alles klar. Vielen Dank.

Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.
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