Abrechnung Pflichtverteidigung verbundener Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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inaD38
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#1

04.11.2011, 10:37

Hallo, ihr Lieben, ich steh mal grad auf dem Schlauch. Hab hier ne Abrechnung zu machen, die mir Kopfschmerzen bereitet - viell aber auch nur mir:

Also wir haben hier zwei Strafsachen, getrennte Aktenzeichen, wo vor Hauptverhandlung vor der Jugendkammer die Verfahren verbunden und unser Chef als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Jetzt war die Verhandlung, wo gegen Auflage die beiden Verfahren eingestellt wurden.

Soweit dazu.

Ich möchte jetzt das führende Verfahren abrechnen
mit Nr. 4100, 4112, 4114, 4141 I 1 und Auslagen, Kopien Akteneinsicht + MwSt und dann
mit Nr. 4100, 4112 für das weitere Verfahren mit dortigen Auslagen, Kopien AE + Mwst.

Ist das bis dahin korrekt?

Dann hat unser Mandant aber schon die Grundgebühr und die Akteneinsicht jeweils bezahlt. Die müßte ich doch bei der Pflichtverteidung als bereits erhalten angeben, oder?

Kann mir hier bitte jemand weiterhelfen?

LG
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#2

04.11.2011, 10:56

Ihr wart erst nach Anklageerhebung in beiden Verfahren tätig? Aber vor der Verbindung?

Dann ist Deine Abrechnung richtig, bis auf die 4141. Da erst in der Hauptverhandlung eingestellt wurde, kann die nicht mehr entstehen. Das ist keine "Einstellungsgebühr" sondern eine "Hauptverhandlungsvermeidungsgebühr".

Die erhaltenen Zahlungen mußt Du angeben, sie werden aber zunächst auf die Differenz zur WV-Gebühr angerechnet, und mindern den Anspruch auf PV-Vergütung nur, wenn insgesamt mehr als die doppelten PV-Gebühren gezahlt werden würde. Das dürfte bei Euch nicht der Fall sein.
inaD38
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#3

04.11.2011, 11:03

Ja, wir sind erst vor dem AG tätig geworden. Die Verbindung beider Verfahren kam dann mit der Ladung, Pflichtverteidigerbeschluß auch.

Welche "Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung"-Gebühr käme denn dann in Frage? :oops:
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#4

04.11.2011, 11:06

Ja keine halt. Es gibt sowas nicht. Die 4141 soll eine Art Ersatz und Belohnung dafür sein, daß die Hauptverhandlung vermieden wird, und der RA die Terminsgebühr nicht verdient. Die habt Ihr aber, und sie ist ja höher als die 4141. Also nicht nörgeln, sondern freuen. 8)
inaD38
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#5

04.11.2011, 11:08

Ich nörgel nich :D ... Danke dir!

LG u. schönes WE
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#6

04.11.2011, 11:32

:mrgreen: Gut. Dir auch ein schönes WE!
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