Hallo zusammen,
Wir haben für unseren Mandanten nach § 766 Erinnerung gegen die Art und Weise eingelegt. Danach ist ein Beschluss ergangen. Zu unseren Gunsten. Die Kosten sollten wir tragen. Dagegen haben wir Beschwerde eingelegt. Wir haben recht bekommen. Nun ist ein Beschluss ergangen: Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Gläubigerin (Also die Gegenseite) Gleiches gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
Was kann ich jetzt hier abrechnen?
0,3 nach 3309 für die Erinnerung?
0,5 nach 3500 für die Beschwerde?
Welchen Streitwert nehme ich?
Beschwerdeverfahen und Erinnerung
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Also deine Gebühren stimmen schon einmal.
Was ist dem Erinnerungsverfahren denn vorausgegangen? Wurde im dem vorausgegangenen Verfahren ein Streitwert festgesetzt oder ist einer daraus ersichtlich?
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Was ist dem Erinnerungsverfahren denn vorausgegangen? Wurde im dem vorausgegangenen Verfahren ein Streitwert festgesetzt oder ist einer daraus ersichtlich?
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Erinnerung haben wir gegen den erlassenen Pfüb eingelegt.
Da sich unsere Mandantin im Insolvenzverfahren befand und dies die Gegenseite auch wusste. Bzw. wusste sie, dass sie zahlungsunfähig ist.
Muss ich die Festsetzung beantragen? Wüsste nicht nach welchem SW ich hier gehen soll?
Ach ja, die Gegenseite sitzt im Ausland. Wie ist das dann mit der MwSt??
Da sich unsere Mandantin im Insolvenzverfahren befand und dies die Gegenseite auch wusste. Bzw. wusste sie, dass sie zahlungsunfähig ist.
Muss ich die Festsetzung beantragen? Wüsste nicht nach welchem SW ich hier gehen soll?
Ach ja, die Gegenseite sitzt im Ausland. Wie ist das dann mit der MwSt??
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Du bekommst 2 x die Gebühr nach 3500, da die Erinnerung in der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) von VV 3500 erfasst wird (vgl. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, VV 3500 RN. 6).
Ob die Gegenseite im Ausland sitzt ist für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für Dich nicht interessant. Bei Dir kommt es darauf an, ob Dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist er das nicht, meldest Du die Gebühren nebst Mehrwertsteuer zur Kostenfestsetzung an.
Ob die Gegenseite im Ausland sitzt ist für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für Dich nicht interessant. Bei Dir kommt es darauf an, ob Dein Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist er das nicht, meldest Du die Gebühren nebst Mehrwertsteuer zur Kostenfestsetzung an.
![Flohbeutel :katze2](./images/smilies/katze2.gif)
![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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Das sah Enders in der alten Auflage
wohl irgendwie anders...
es sind ja zwei verschiedene Angelegenheiten, also bekomme ich ja auch nach § 18 RVG die Pauschale 2 x, oder?
Vielen Dank Anahid
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
es sind ja zwei verschiedene Angelegenheiten, also bekomme ich ja auch nach § 18 RVG die Pauschale 2 x, oder?
Vielen Dank Anahid