Beratungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#11

01.11.2011, 08:48

Dann aber nur, wenn das auf Verlangen des Mandanten geschieht.
Ulili
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#12

01.11.2011, 09:09

Danke für die vielen Antworten und mein Profil habe ich noch einmal geändert bzw. vervollständigt. Ich hoffe es ist so ok :wink:

Also, in "meiner" Sache habe ich jetzt erstmals die Auslagenpauschale hinzugerechnet, da mehrmals telefoniert wurde. Denke, damit kann ich es rechtfertigen.

Was die Gebühr bei Strafsachen anbelang, meine ich nicht die Beratungshilfe sondern die Erstbetratung; § 34 RVG - ist doch richtig oder? Nummer hat sie ja nicht mehr seit 2006 - oder ist das dann die Nr. 2202 VV RVG??? Ich glaube, ich habe mich da Euch gegenüber falsch ausgedrückt! :oops:
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Adora Belle
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#13

01.11.2011, 09:13

Nein, der § 34 ist schon richtig. Hatte ich ja geschrieben, keine Gebührenziffer mehr. Die Höhe bestimmt man wie sonst auch, nach Ortsüblichkeit, gedeckelt durch die 190 EUR.

Wenn mehrmals telefoniert wurde, ist es richtig, die Auslagenpauschale abzurechnen. Möglicherweise ist das dann aber keine Erstberatung mehr - dann fällt die Deckelung weg.
Ulili
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#14

01.11.2011, 09:16

Danke für die Antworten!!!

Habe mich aber glaube ich falsch ausgedrückt! Meinte die ERSTBERATUNG (§ 34 ????) Nummer gibt es ja da glaube ich nicht mehr - oder???
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Adora Belle
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#15

01.11.2011, 09:21

Der § 34 gilt nicht nur für die Erstberatung, sondern für jede Art von Beratung. Das steht in Abs. 1 Satz 1. In Abs. 1 Satz 3 steht dann noch, daß bei Verbrauchern die Höhe der Beratungsgebühr auf 250 EUR gedeckelt ist, und im Falle der Erstberatung weiter auf 190 EUR.
Ulili
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#16

01.11.2011, 09:47

@ Adora Belle

Die Beratung wird auch in Strafsachen nach § 34 abgerechnet.

Dann aber mit der Mittelgebühr 135,00 Euro und nicht 190,00 Euro oder?
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Adora Belle
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#17

01.11.2011, 09:51

Nein. Wo nimmst Du denn diese Mittelgebühr her? Die stammt wohl noch aus der 2102 (die es ja, wie gesagt, nicht mehr gibt). Es kann doch keine Mittelgebühr geben, wenn es gar keinen Gebührenrahmen gibt.
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sego
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#18

01.11.2011, 11:17

Wir nehmen die Auslagenpauschale nur, wenn wir dem Mandanten mehrmals schriftlich beraten haben. Also der Mandant kommt, wir schreiben ihm nochmal alles, er hat noch eine Nachfrage und wir schreiben nochmal. Aber weil wir einen Termin vereinbart haben oder ihn einmal angerufen haben, dafür nehmen wir keine. Ich fände das unangemessen für einen einzigen Anruf eine Auslagenpauschale zu nehmen, bei mehreren von uns ausgehenden Anrufen ok, aber bei einem naja...


Wir rechnen immer (außer es ist mit dem Mandanten etwas anderes abgesprochen worden, weil er z. B. wenig verdient oder die sache sehr einfach ist) 190,00 € ab. Die Mittelgebühr wäre ja 125 €, aber die muss man nicht nehmen. Man darf bei einer ERSTberatung max. 190 € nehmen und bei einer Beratung die darüber hinaus geht 250 €
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#19

01.11.2011, 11:48

Es gibt keine Mittelgebühr. Weil es keinen Gebührenrahmen gibt. :roll:
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#20

05.11.2011, 14:14

Adora Belle hat geschrieben:Es gibt keine Mittelgebühr. Weil es keinen Gebührenrahmen gibt. :roll:
ja stimmt... hatte das so im Kopf, weil es bei RA-Micro als "Mittelgebühr" angegeben wird. Zwischen 0 und 250 € und dann die "Mittelgebühr".... hast aber recht, ist eigentlich keine :lol:
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