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Folgender Fall:
- wir sind Beklagte (2)
- Klage und Berufung wurden abgewiesen
- Kläger hat Kosten des Verfahrens zu tragen
- Kläger als auch Beklagte haben PKH bewilligt bekommen (für beide Instanzen)
Da der Kläger die Kosten zu tragen hat, haben wir für I. Instanz KFA nach 104 gestellt. KFB lag sodann vor. RA des Klägers teilte mit, daß Kläger minderjährig ist und Eltern mittellos, wir also kein Geld erhalten werden.
Da wir PKH bewilligt bekommen haben, haben wir sodann einen Antrag nach § 55 RVG gestellt. Gericht hat dies auch bezahlt und den KFB nach § 104 zurückverlangt, um die Auszahlung der PKH darauf zu vermerken. Seitdem haben wir den KFB nicht zurück.
Für II. Instanz das gleiche:
KFA nach § 104 gestellt. Gericht wies darauf hin, den Antrag nach § 126 im eigenen Namen zu stellen, mit der Begründung, daß PKH bewilligt wurde und für einen Antrag nach § 104 im Namens des Mandanten das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Wir haben sodann Antrag nach § 55 RVG (PKH) gestellt. Diesen hat das Gericht ausgeglichen.
Jetzt meine Frage, wie bekommen wir die Differenz zwischen der Regelvergütung und der PKH-Vergütung vom Gegner wieder? Dieser Betrag ist bei einem Streitwert von EUR 140.000,00 für beide Instanzen ja nicht gerade wenig. Wir haben keinen KFB, können also auch nicht vollstrecken.
Hat einer eine Idee? Kann man evtl. im Grundbuch - Kläger und beide Beklagte sind zu je 1/3 Eigentümer eines Hauses - diesen Betrag eintragen lassen?
Ich bitte höflich um Eure Hilfe !!!
LG Tina