Beschwerde gegen Kostenentscheidung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Yasmin
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#11

28.10.2011, 10:47

Übrigens es handelte sich um einstweilige Anordnung. Ich glaube da nehme ich nur 1,5 gemäß Nr. 1410 GKG und an Gerichtskosten für die Beschwerde fallen gemäß Nr. 1812 GKG 50,00 Euro an. Dann beträgt die Beschwer 439,25 Euro.
Yasmin
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#12

28.10.2011, 10:51

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts wird als Streitwert 1000 Euro angegeben. Wie kommen die auf 1000 Euro. In einem anderen Verfahren wollen wir gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einlegen. Jetzt möchte der Mandant wissen, was an Kosten anfällt. Aber an Hand dieses Beispiels kann ich den Streitwert nicht berechnen.
gkutes

#13

28.10.2011, 10:52

Immi hat geschrieben:
2120 KV??
GKG
ach nee.... :pfeiff

Frage: Kann man hier nicht Nr. 2120 GKG anwenden?
Antwort: 2120 KV?? das ist Zwangsvollstreckung/Verteilungsverfahren...

@immi :auslach
Zuletzt geändert von gkutes am 28.10.2011, 10:58, insgesamt 1-mal geändert.
Yasmin
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#14

28.10.2011, 10:56

Hatte danach noch die beiden Sachen geschrieben!!!

Übrigens es handelte sich um einstweilige Anordnung. Ich glaube da nehme ich nur 1,5 gemäß Nr. 1410 GKG und an Gerichtskosten für die Beschwerde fallen gemäß Nr. 1812 GKG 50,00 Euro an. Dann beträgt die Beschwer 439,25 Euro.

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts wird als Streitwert 1000 Euro angegeben. Wie kommen die auf 1000 Euro. In einem anderen Verfahren wollen wir gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einlegen. Jetzt möchte der Mandant wissen, was an Kosten anfällt. Aber an Hand dieses Beispiels kann ich den Streitwert nicht berechnen.
gkutes

#15

28.10.2011, 10:57

@yasmin....

ich finde, du wilderst gerade unwillkürlich durchs KV.... 8)
für die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung fallen mE KEINE Gerichtskosten an.

Zu den Gerichtskosten an sich - hier solltest du vll mal genau schreiben, um was es hier bei dir GENAU geht... Dann kann dir sicher jemand die angefallenen GK sagen
rosa

#16

28.10.2011, 11:00

Immi hat geschrieben:
Zitat:
2120 KV??

GKG


ach nee.... f

Frage: Kann man hier nicht Nr. 2120 GKG anwenden?
Antwort: 2120 KV?? das ist Zwangsvollstreckung/Verteilungsverfahren...

@immi
:lolaway f sorry, ich hatte das GAAANNZ anders gelesen
:ichmussweg f
gkutes

#17

28.10.2011, 11:01

ruhig blut yasmin !!! Ausrufezeichen sind völlig unnötig!
Beitrag #13 war überhaupt nicht für dich

auch brauchst du dich nicht wiederholen :wink: ich habe ein gesundes Auge 8)
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts wird als Streitwert 1000 Euro angegeben.
na deine einstweilige Anordnung hat wohl einen Wert von 1000 €. Es sollte dir klar sein, dass ich dir jetzt nicht erklären kann, warum... Kenne doch den Sachverhalt nicht.
In einem anderen Verfahren wollen wir gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einlegen. Jetzt möchte der Mandant wissen, was an Kosten anfällt. Aber an Hand dieses Beispiels kann ich den Streitwert nicht berechnen.
in einem anderen Verfahren?? Sorry, langsam aber sicher wirds echt unübersichtlich!
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advocatus diaboli
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#18

28.10.2011, 18:31

Yasmin hat geschrieben:Unser Antrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinader aufgehoben.
In dem Fall drängt sich die Idee, gegen die Kostenentscheidung Beschwerde einzulegen, nicht wirklich auf.
Yasmin hat geschrieben:Kann man hier nicht Nr. 2120 GKG anwenden?
Nein, sondern Ziff. 1912 FamGKG-KV (€ 50,00 bei erfolgloser Beschwerde).
gkutes hat geschrieben:Als Wert würde ich dann also nur 109,50 hernehmen, also wenn wirklich 3,0 GK angefallen sind (was ich grad nicht weiß)
Die Vergütung für den Verfahrensbeistand ist Bestandteil der Gerichtskosten (Ziff. 2013 FamGKG-KV).
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