Gebühren Berufung - Einspruch gegen VU

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nici1990-2011
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#1

26.10.2011, 13:49

Hallo ihr Lieben,

Folgendes Problem:

Wir sind Beklagte/ Berufungsbeklagte. Die Gegenseite war logischerweise in I. Instanz Klägerin und nun in der II. Instanz Berufungsklägerin.

Die Gegenseite hat also Berufung eingelegt. Daraufhin wurde ein Termin anberaumt und wir sind nicht erschienen. Es erging also VU gegen uns. Daraufhin haben wir Einspruch eingelegt. Danach wurde dem Gericht sowie der Gegenseite von uns ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Gegenseite angenommen hat und der dann protokolliert wurde.Man hat sich also über die rechtshängigen Ansprüche geeinigt

Jetzt die Frage: Welche Gebühren kann man alles abrechnen? Es stellt sich hier insbesondere die Frage ob eine 1,6 VG oder nur eine 1,1. (Es wurden ja in der Hinsicht keine Sachanträge oder sonstiges gestellt sondern nur Einspruch eiongelegt und Vegleichsvorschlag unterbreitet)
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Pepples
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#2

26.10.2011, 13:50

Hallo :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Wir verweisen auf die Forenregeln (hier: 4.)

foreno-grundlagen.php

und den Hinweis des Moderatorenteams:

viewtopic.php?f=12&t=52549

:thx
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#3

26.10.2011, 14:14

oh. Sorry erledigt
gkutes

#4

26.10.2011, 14:29

ein Einspruch ist ein Antrag
Nici1990-2011
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#5

28.10.2011, 09:19

:thx
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