SW 5000 Verfahrensgebühr 3100 1,3 391,30 €
SW 1000 Verfahrensgebühr 3101 1,3 110,50 €
vgl. gem. § 15 Abs. III RVG SW 6000 Verfahrensgebühr 3100, 3101 1,3 439,40 €
SW 5000 Terminsgebühr 3104 1,2 361,20 €
SW 1000 Terminsgebühr 3104 1,2 102,00 €
vgl. gem. § 15 Abs. III RVG SW 6000 Terminsgebühr 3104 1,2 405,60 €
SW 5000 Erledigungsgebühr 1003 1,0 301,00 €
SW 1000 Erledigungsgebühr 1000 1,5 127,50 €
vgl. gem. § 15 Abs. III RVG SW 6000 Erledigungsgebühr 1000, 1003 1,5 507,00 €
+ AP 20,00 €
+ Mwst
Ich würde die fett gedruckten Beträge nehmen.
Ist das so korrekt????
Vielen Dank schon mal
Vergleichsmehrkosten
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die TG kannst du gleich aus den 6.000,00 Euro nehmen, da mußt du 15 III nicht prüfen.
Ob die Beträge stimmen, kann ich jetzt nicht sagen. Müßte ich morgen auf Arbeit nachschauen.
Ob die Beträge stimmen, kann ich jetzt nicht sagen. Müßte ich morgen auf Arbeit nachschauen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- Liesel
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- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 391,30 EUR
Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 48,10 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 6.000,00 EUR berücksichtigt -
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 405,60 EUR
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 301,00 EUR
Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 6.000,00 EUR berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.293,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 245,77 EUR
Gesamtbetrag 1.539,27 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 391,30 EUR
Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 48,10 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 6.000,00 EUR berücksichtigt -
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 405,60 EUR
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 301,00 EUR
Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 6.000,00 EUR berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.293,50 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 245,77 EUR
Gesamtbetrag 1.539,27 EUR
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- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 58
- Registriert: 09.11.2010, 11:10
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Guten Morgen,
super vielen Dank. Habe schon wieder was gelernt. Die 0,8 Gebühr hatte ich bisher noch nie gebraucht
Ich wünsche Euch einen schönen Tag...
Viele Grüße
super vielen Dank. Habe schon wieder was gelernt. Die 0,8 Gebühr hatte ich bisher noch nie gebraucht
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Eine Freude vertreibt hundert Sorgen (chinesische Weisheit)
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- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 58
- Registriert: 09.11.2010, 11:10
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Ich habe jetzt nochmal nachgeschaut und kriege bei der 0,8 VG 68,00 € raus.... Oder zieht man den Mehrbetrag dann einfach von der Gebühr ab, wenn man nach § 15 II vergleicht?
Eine Freude vertreibt hundert Sorgen (chinesische Weisheit)
das macht das Programm von Liesel wohl so. Meines macht es auch.
Übersichtlicher ist es natürlich, wenn man die 0,8 voll hinschreibt und dann kürzt
Übersichtlicher ist es natürlich, wenn man die 0,8 voll hinschreibt und dann kürzt