Erstberatung dann außergerichtliche Vertretung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
PrincessLD
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#1

21.10.2011, 10:49

Ich bitte um schnelleeeee HILFE !!!

Habe hier eine Akte vorliegen....Erstberatung wurde RS in Rechnung gestellt...diese lehnt ab ...also RE an Mandant. Kein Problem. Jetzt waren wir in derselben Angelegenheit doch noch außergerichtlich tätig. Meine Frage jetzt: Wie rechne ich jetzt mit der RS ab? Muss die vom Mandanten bezahlte Erstberatung von der RE abgezogen werden ??? Oder wie mach ich das jetzt`

Steh total aufm Schlauch :?
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#2

21.10.2011, 11:08

Wieso soll jetzt die RSV zahlen?
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PrincessLD
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#3

21.10.2011, 11:15

So hats mein Chef mir gesagt ?!

EB will sie nicht übernehmen aber Anfrage mit Rechnung an RS soll gestellt werden ???
Pilgrim

#4

21.10.2011, 11:30

Wie auch immer. Ich denke, die Erstberatung wurde bezahlt -von wem auch immer- und dann muss sie gemäß den Anrechnungsvorschriften auch auf die Geschäftsgebühr angerechnet werden.
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#5

21.10.2011, 12:01

hmm und wie wird das dann angerechnet??
Hatte so einen Fall noch nie :(
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#6

21.10.2011, 12:02

Die Erstberatungsgebühr wird netto voll angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
PrincessLD
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#7

21.10.2011, 12:38

also 1,3 Geschäftsgebühr
abzüglich Anrechnung der Erstberatungsgebühr netto
Auslagenpauschale
Mehrwertsteuer

?
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#8

21.10.2011, 13:57

Genau. Bei geringen Gegenstandswerten bedeutet das möglicherweise, daß überhaupt keine weitere Gebühr berechnet werden kann. Deshalb schließen viele RAe die Anrechnung per Honorarvereinbarung aus.
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#9

21.10.2011, 16:01

Und wo ist das geregelt? Welcher §§ oder wo kann ich das nachlesen?
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#10

21.10.2011, 16:02

:shock: § 34 RVG
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