Hallo!
Habe folgenden Fall:
Meine Chefin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil es örtlich unzuständig ist. Daraufhin hat meine Chefin dann den Antrag bei einem anderen, örtlich zuständigen Gericht gestellt.
Sie kam jetzt zu mir und wollte, dass ich die Sache vor dem ersten Gericht, von welchem der Antrag zurückgewiesen wurde, abrechne.
Ist das korrekt, dass ich da die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 abrechnen kann? Ich finde nichts anderes im RVG. Aber ich kann mir auch irgendwie nicht vorstellen, dass man als Anwalt dann aufgrund seines eigenen Fehlers eine so "hohe" Gebühr abrechnen kann.
Will mich in der Hinsicht kurz bei euch vergewissern, ob das so richtig ist.
MfG
Antrag zurückgewiesen -> Abrechnung?
- Liesel
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Naja, angefallen ist die Gebühr. Ob man die aber der Mandantschaft in Rechnung stellt, muß deine Chefin entscheiden. Fände es allerdings ziemlich dreist.
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Und sie ist auch in der Höhe angefallen. Ist ja schließlich ne Festgebühr. Aber sie kann die Gebühr definitiv dann nicht noch einmal dafür verlangen, dass sie anschließend das richtige Gericht anruft. Schließlich ist es doch die gleiche Angelegenheit.
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Ja, sie will, dass ich da abrechne. Ich finde die Gebühr ziemlich hoch gegriffen. An sich finde ich es sowieso schon merkwürdig, dass man da überhaupt abrechnen darf, wenn es doch der eigene Fehler war. (Da könnte ja jeder Anwalt erstmal das falsche Gericht anschreiben und die Gebühren absahnen...)
- Liesel
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Also ich als Mandant würde die Rechnung definitiv nicht bezahlen.
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Pilgrim hat geschrieben:Und sie ist auch in der Höhe angefallen. Ist ja schließlich ne Festgebühr. Aber sie kann die Gebühr definitiv dann nicht noch einmal dafür verlangen, dass sie anschließend das richtige Gericht anruft. Schließlich ist es doch die gleiche Angelegenheit.
Also müsste die Verfahrensgebühr im Verfahren vor dem richtigen Gericht später angerechnet werden?
In meinen Augen ist die Rechnung, die du jetzt machen musst, eine Vorschussrechnung, die dann in der Endabrechnung berücksichtigt werden muss.
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Sehe ich nicht so, es sind zwei Verfahren. Über den Antrag wurde ja entschieden. Wenn dieser an das richtige Gericht verwiesen worden wäre, sähe es anders aus.
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Ich denke, daß es trotzdem eine Angelegenheit ist. Der Mandant hat einen Auftrag erteilt, den die RAin zuerst falsch und dann richtig erfüllt hat. Wenn man überhaupt zu dem Schluß kommt, daß für den ersten Antrag ans unzuständige Gericht die VG angefallen ist, dann ist sie aber doch nicht vom Mandanten zu erstatten, bzw. hätte er in gleicher Höhe einen SE-Anspruch gegen die RAin. Im Ergebnis muß es dabei bleiben, daß der Mandant nur einmal die VG zahlt. Ich würde mir die Peinlichkeit sparen, für meine eigene Dusseligkeit noch eine Rechnung rauszuschicken, die ich dann dem Mandanten erklären muß.