Mir ist leider keine bessere Überschrift für mein Problemchen eingefallen
Ich habe einen KFB vorliegen, indem eine 1,5 GG festgesetzt wurde (Anrechnung über 0,75), obwohl der GG nur eine 1,3 GG beantragt hatte (Anrechnung 0,65). Ich war mir sicher, dass nur die Gebühren festgesetzt werden können, die auch beantragt wurden und nicht Höhere als beantragt. Habe sodann mit der zuständigen Rechtspflegerin gesprochen welche mir das auch nochmal bestätigt hat. Nun möchte ich sofort. Beschwerde einlegen und weiss aber nicht wie ich das begründen soll. Weiss vllt. jemand von Euch eine Fundstelle wo niedergeschrieben ist, dass nur festgesetzt werden darf was auch beantragt wurde!?
Danke
1,5 GG im KFB angerechnet
- Aurora-Sun
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Das ergibt sich aus § 308 ZPO... aber ne festgesetzte GG ist schon merkwürdig.Weiss vllt. jemand von Euch eine Fundstelle wo niedergeschrieben ist, dass nur festgesetzt werden darf was auch beantragt wurde!?
- Aurora-Sun
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Ja, die GG haben in ihrem KFA eine Anrechnung bezüglich der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 in Ansatz gebracht. In dem KFB steht unter Bemerkungen der I Instanz das "zu Gunsten des Klägers eine 1,5 GG tituliert" und somit eine Anrechnung von 0,75 festgesetzt wurde. Im Endeffekt fällt der KFB dann zwar niedriger aus aber die Gegenseite kann dann außergerichtlich ja eine 1,5 GG geltend machen und das wollen wir natürlich im Sinne des Mandanten verhindern.
- Liesel
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Wenn eine 1,5 GeschG "tituliert" ist, muß auch eine 0,75 im KfA angerechnet werden.
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Ja aber im KFA wurde sie eben nicht mit angerechnet... Ist das dann in Ordnung wenn das Gericht die 0,75 anrechnet obwohl es so NICHT beantragt wurde oder kann ich dagegen Beschwede einlegen und wäre das überhaupt sinnvoll??
@ Xuka Danke für deinen Beitrag
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- Aurora-Sun
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Also im Urteil steht nichts von wegen 1,5 Geschäftsgebühr...
Zuletzt geändert von Aurora-Sun am 30.09.2011, 12:11, insgesamt 1-mal geändert.
- Aurora-Sun
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Tja...leider wurde trotzdem so festgesetzt...also sofort. Beschwerde würd ich mal sagen. Und dann mit der Begründung nach § 308 ZPO oder einfach "...nicht erstattungsfähig, da nicht angefallen"!?