einigung nach urteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
StineP

#21

06.09.2007, 11:46

Offensichtlich...... Was ist aber mit der Abfindung!? Die hat doch an sich nichts mit der Einigung über Berufung und Nichteinleitung der ZV zu tun. Kann man das nicht als separate Angelegenheit betrachten??
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Master24
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#22

06.09.2007, 12:15

Weil der 888er-Antrag so gesehen einen Zwangsvollstreckungsakt darstellt. Es handelt sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 15 RVG; es entstehen eigene Betriebsgebühren etc. pp.

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#23

06.09.2007, 12:27

@StineP: Der Kündigungssreitwert ist doch ohnehin nur eine fiktive Größe, um was "passend zu machen, was sonst nicht passen würde". Es wird einfach unwiderlegbar vermutet, dass das Kosteninteresse der Parteien dem Vierteljahreseinkommen entspricht. Der Streit besteht an sich um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfindung tritt hier an die Stelle des Nachgebens des Arbeitgebers, da eine Einigung über die Fortbestand anders mit gegenseitigem Nachgeben tatsächlich kaum möglich ist. Deshalb steht im § 42 IV GKG ausdrücklich drin, das eine Abfindung nicht hinzuzurechnen ist.
Krissie
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#24

29.09.2011, 17:17

Hallo!

Ich erweitere diesen Thread mal, weil meine Frage in die ähnliche Richtung geht. Mandantin hat ein Anerkenntnisurteil. Sie muss beispielsweise 10.000,00 € an die Gegenseite zahlen. Rechtsstreit ist abgeschlossen. Wir vergleichen uns mit der Gegenseite, dass die Mandantin beispielsweise nur 5.000,00 € zahlt und damit die Angelegenheit erledigt ist. So weit, so gut. Wir haben die entwerteten Titel vorliegen.

Da die Mandantin für die außergerichtliche Korrespondez bereits BerH bewilligt bekommen hat, habe ich eine außergerichtliche Einigungsgebühr bei der Rechtspflegerin geltend gemacht. Die sagt jetzt, dass über die Forderung keine Ungewissheit mehr bestanden hat, weil es einen Titel gab. Und da ein Titel eine endgültige Klärung bedeutet, entsteht die Einigungsgebühr nicht.

Wir haben uns ja definitiv außergerichtlich auf einen anderen Betrag geeinigt, den die Mandantin auch bezahlt hat. So wurden doch wenigstens die GV entlastet... Ich verstehs nicht.

Sehr ihr das auch so?

LG
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