Gegenstandswert strafbewehrte Unterlassungserklärung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pilgrim

#1

28.09.2011, 12:19

Hilfe, um 13 Uhr kommen die Mandanten und ich soll die Gebühren erklären.
Die haben eine Einstweilige hinter sich, sollen evtl. ein Ordnungsgeld von 250.000 € zahlen. Jetzt sollen sie die strafbew. Unterlassungserklärung unterschreiben. Der RA GEG fügte Kostennote bei über die Einstweilige (1,3 GW 100.000 € vom Gericht festgesetzt) und dann noch für das Aufforderungsschreiben eine 1,3 Gebühr nach 2400 mit einem SW von 125.000 €.
Ich soll jetzt sagen, wie viel sie zahlen müssen für das Hauptsacheverfahren. Die Gebühren sind mir klar, aber der Gegenstandswert? Könnt ihr mir da weiterhelfen?
Und warum müssen sie für das Aufforderungsschreiben noch was extra zahlen?
Ich versteh die Materie nicht. :kopfkratz
Xuka
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#2

28.09.2011, 12:43

Kam das Aufforderungsschreiben vor der einstweiligen Verfügung oder danach?

Vom Verfahrensablauf ist das folgendermaßen, zuerst kommt die Abmahnung, dann die einstw. Verfügung, dann das Abschlussschreiben und dann das Hauptsacheverfahren.
Xuka
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#3

28.09.2011, 12:46

Falls es sich bei dem Aufforderungsschreiben um die Abmahnung handelt, fallen folgende Gebühren an:

1,3 GG aus € 125.000
PuTe

1,3 VG aus € 100.000
Anrechnung Vorb. 3 Abs. 4 VV
PuTe

Handelt es sich um das Abschlussschreiben, wird die GG nicht mit angerechnet.
Pilgrim

#4

28.09.2011, 13:30

Ich hab lediglich das Urteil (SW 100.000) und das Aufforderungsschreiben, in dem sie Bezug nehmen auf das Urteil, gesehen. Nimmt man als GW für das Hauptsacheverfahren das Ordnungsgeld, das beantragt wurde?
Pilgrim

#5

28.09.2011, 13:36

Es ist natürlich ein Beschluss in der Einstweiligen und kein Urteil :oops:
Xuka
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#6

28.09.2011, 15:45

Normalerweise ist der GW des einstweiligen Verfügungsverfahrens immer nur ein Bruchteil von dem des Hauptsacheverfahrens. Von daher ist der SW von € 125.000 für das Hauptsacheverfahren schon ok. Ob die SW generell angemessen sind, müsste ein RA prüfen.

Das angedrohte Ordnungsgeld ist nicht als SW zu nehmen. Das ist nur die Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO.
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