Abrechnung zivile Ansprüche im Adhäsionsverfahren nach StPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pepsi
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#11

09.08.2007, 13:51

nein gibts nicht.. du bekommst die Geb. natürlich zusätzlich zu den normalen Strafgebühren..

sag deinem Chef: beim normalen Zivilverfahren bekommen Sie noch mehr Gebühren ;-)
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Limette
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#12

10.08.2007, 11:33

hehe :D ich glaube einfach, er kann sein Glück noch nicht fassen :wink:

achso! eine Frage fällt mir noch dazu ein. Wenn diese Gebühr zusätzlich zu den Strafgebühren anfällt,
was ist mit der Post-und Telekomm.gebühr?theoretisch gesehen ist sie ja schon mit den Strafgebühren angefallen...
Gast

#13

10.08.2007, 12:56

Doch, es gibt eine Kappungsgrenze: 30 Mio €, vgl. § 22 Abs. 2 RVG

Übrigens: Die Zurückweisung des Anexantrages hat nicht die Sperrwirkung entgegenstehender Rechtskraft. Es kann also sein, dass die nochmal vor dem Landgericht klagen. Dann müsste sich Dein Chef 1/3 dieser Gebühr auf die dortige Verfahrensgebühr anrechnen lassen.
Vielleicht trübt das sein Glückgefühl so, dass er Dir wegen des Restes glaubt *lol*
Gast

#14

10.08.2007, 12:58

Sorry, die zweite Frage noch:

Du setzt die 4143 einfach in die gewöhnliche Strafsachenabrechnung, erstellst dafür also keine gesonderte Rechnung. Und schon hat die Frage mit den Post- und Telekomentgelten von selbst erledigt.
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#15

10.08.2007, 13:36

wer weiß ob sie nochmals klagen werden... :| aber ich werde es mir merken, danke el_feo :wink:

und das eigentliche Strafverfahren haben wir schon davor abgerechnet. das mit der "Adhäsionsgebühr " ist es meinem Chef erst danach eingefallen, somit eine egtrennte Rechnung...
Gast

#16

10.08.2007, 13:37

Dann die zweite Rechnung ohne 7002.
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#17

10.08.2007, 18:54

k.a. ob man die P+T dazu bekommt, was sagt dein Programm?
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#18

06.09.2007, 11:32

HILFE!!!
Immer noch die selbe Sache. wir haben gerade eine Mitteilung vom Gericht bekommen, in der ich oben Fragen gestellt habe.
Wir wurden gebeten aus haushalttechnischen Gründen zunächst die Pflichtverteidigervergütung abzurechnen. Die Differenz zu den Wahlverteidigerkosten wird anschließend festgesetzt werden.


Es geht hier immer noch um die Nr 4143.
Wie berechne ich sie einmal für Pflichtverteidiger- und einmal für die Wahlverteidigervergütung???

ich hoffe mir kann einer weiterhelfen :|
Gast

#19

06.09.2007, 11:44

War Euer Mandant nicht freigesprochen worden???

Die 4143 setzt Du in der Pflichtverteidigerrechnung mit den PKH-Beträgen an.
Es kann Dir passieren, dass auch das zurückgewiesen wird, wenn Euerm mandanten diesbezüglich nicht gesondert PKH bewilligt wurde. Manche Gerichte sehen das so.
Dann müsst ihr auf die Wahlanwaltsrechnung warten.
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#20

06.09.2007, 12:04

also die Pflichtverteidigergebühren, allerdings in der Strafsache, haben wir schon abgerechntet. unser Mdt. wurde auf Bewährung freigelassen.

und nun haben wir lediglich die die Nr. 4143 für das Adhäsionsverfahren berechnet. ganz normal nach einem Geg.standswert.
und das sollte an sich richtig gewesen sein.
nur ich verstehe nicht wie ich den Antrag besser gestallten kann, sprich mit Pflicht und Wahlvert.Gebühren? den das Adhäsionsverfahren hat ja nichts mehr mit dem Strafverfahren zu tun...
soll ich etwa wieder alle Gebühren für die Strafsache einmal für Pflichtvert. und einmal für Wahlvert. plus in beiden sachen/anträgen die Nr 4143 (für Adhäsionsverfh) berechnen? damit sie dann die Differenz ausrechnen können?
verstehe ich das richtig so? :shock:
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