Erhöhte Geschäftsgebühr bei umfangreicher Tätigkeit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ReFa2004
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#1

20.09.2011, 13:58

Hallo,

folgende Frage:

In welcher Höhe kann man die Geschäftsgebühr abrechnen, wenn die Angelegenheit umfangreich war?

Nimmt man da generell die Mittelgebühr (1,9)?

Und wie kann man das dann gegenüber der RS begründen? Hat vielleicht jemand ne Vorlage (war wegen Streit über Arbeitszeugnis)?

Frage stellt sich mir heute zum ersten Mal :oops:

Danke schon mal vorab!
Muupsi
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#2

20.09.2011, 15:01

Gemäß Nr. 2300 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Inwieweit ihr eine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen könnt, müsst ihr selbst wissen und liegt in eurem billigem Ermessen. Kriterien: Bedeutung der Sache für den Mandanten, Umfang der Sache, rechtliche Schwierigkeit etc. Ach ja, die Mittelgebühr beträgt übrigens 1,5 :wink:

Ansonsten gibt's im Forum aber schon jede Menge Beiträge zu diesem Thema.
ReFa2004
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#3

20.09.2011, 15:38

Danke schon mal.

Mit 1,9 Mittelgebühr meinte ich schon die Gebühr zwischen 1,3 und 2,5 (also ist doch die Mittelgebühr 1,9 oder? hab ich so jedenfalls in RVG für Anfänger gelesen), also die bereits erhöhte Gebühr, da wir auf jeden Fall die erhöhte Gebühr abrechnen, da die Sache umfangreich war.

Ich wollte jetzt eigentlich nur wissen, wie hoch diese erhöhte Gebühr dann sein darf oder ob man die Mittelgebühr nehmen sollte. "Billiges Ermessen" hab ich jetzt auch im RVG für Anfänger gelesen hilft mir aber nicht wirklich weiter.
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Adora Belle
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#4

20.09.2011, 15:42

1,9 mag das rechnerische Mittel zwischen 1,3 und 2,5 sein - eine Mittelgebühr ist das dennoch nicht. Diese berechnet sich aus der Hälfte der Summe von Mindestgebührensatz und Höchstgebührensatz.
Muupsi
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#5

20.09.2011, 15:49

Wie hoch die Geschäftsgebühr in eurer Tätigkeit eurer Meinung nach ausfallen sollte, könnt ihr doch anhand der oben genannten Kriterien, aus denen sich das billige Ermessen ergibt, ausmachen. Ohne dass wir wissen, was ihr denn genau gemacht habt, können wir doch keine Einschätzung vornehmen. Außerdem ist es gerade bei Rechtsschutzversicherungen schwer, überhaupt mehr als eine 1,5 Geschäftsgebühr abzurechnen, denn selbst den Ansatz der Mittelgebühr muss man quasi schon seitenlang begründen.
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#6

20.07.2012, 12:12

1,9 mag das rechnerische Mittel zwischen 1,3 und 2,5 sein - eine Mittelgebühr ist das dennoch nicht. Diese berechnet sich aus der Hälfte der Summe von Mindestgebührensatz und Höchstgebührensatz.

@Adora Belle: Ist doch trotzdem 1,9 oder nicht? 1,3 + 2,5 = 3,8 / 2 = 1,9
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Adora Belle
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#7

20.07.2012, 12:14

Der Mindestgbührensatz der 2300 beträgt doch nicht 1,3. Bitte nochmal nachlesen. :wink:
jenniver
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#8

20.07.2012, 12:17

Der Mindestgebührensatz der GG ist 0,5 also ist die Mittelgebühr 0,5 + 2,5 = 3 / 2 = 1,5
Also ist die Mittelgebühr der Geschäftsgebühr 1,5
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#9

20.07.2012, 13:50

:oops:

Ach du Schande...das ist echt peinlich...und ich hab mich noch gefragt wieso mir die 1,9 in der Ausbildung nie begegnet sind!! :oops:

Sorry manchmal bin ich wirklich blond!
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