Liebe Forenos,
hab mal wieder ein kleines Problem.
Mein Chef ist gerade an einer Unfallsache dran, die jetzt schon seit länger geht. Hier ist Geschädigte ebenfalls eine Anwältin. Mein CHef möchte hier mindestens 1,6 Geschäftsgebühr abrechnen, jedoch benötigt er hier dementsprechende Begründungen/Literaturverweise.
Kann mir hier jemand weiter helfen und hat hier ein paar Fundstellen für mich?
Vielen Dank
Rechtfertigung Geschäftsgebühr höher als 1,3
- Steffi_1986
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 740
- Registriert: 20.09.2007, 21:07
- Software: RA Win 2000
- Wohnort: zw. Nürnberg + München
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
- petzilein
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 295
- Registriert: 02.08.2011, 13:53
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: jumas xp
Hallo,
also für die GG ist ein Gebührenssatzrahmen von 0,5 auf bis zu 2.5 vorgesehen. Dieser Rahmen ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen. Die Mittelgebühr beträgt somit 1,5.
Sofern die Sache umfangreich ist, greift die Begrenzung nach Anm. zu Nr. 2300 VV nicht. Dem Anwalt steht somit der volle Gebührenrahmen zur Verfügung. Da in eurem Fall die Sache durch-
schnittlich aber umfangreich ist, kannst du daher m.E. höchsten eine 1,5 GG in Ansatz bringen.
also für die GG ist ein Gebührenssatzrahmen von 0,5 auf bis zu 2.5 vorgesehen. Dieser Rahmen ist anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auszufüllen. Die Mittelgebühr beträgt somit 1,5.
Sofern die Sache umfangreich ist, greift die Begrenzung nach Anm. zu Nr. 2300 VV nicht. Dem Anwalt steht somit der volle Gebührenrahmen zur Verfügung. Da in eurem Fall die Sache durch-
schnittlich aber umfangreich ist, kannst du daher m.E. höchsten eine 1,5 GG in Ansatz bringen.
Liebe Grüße von der Petz
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Woher weißt Du, dass die Sache durchschnittlich ist?
Es gibt zwar verschiedene Urteile, die die GG in unterschiedlicher Höhe bei verschiedenen Konstellationen zugesprochen haben, aber generell kommt es halt immer auf den Einzelfall an. Ihr werdet schon die Kriterien des § 14 RVG abwägen müssen und dazu Ausführungen machen.
Es gibt zwar verschiedene Urteile, die die GG in unterschiedlicher Höhe bei verschiedenen Konstellationen zugesprochen haben, aber generell kommt es halt immer auf den Einzelfall an. Ihr werdet schon die Kriterien des § 14 RVG abwägen müssen und dazu Ausführungen machen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Steffi_1986
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 740
- Registriert: 20.09.2007, 21:07
- Software: RA Win 2000
- Wohnort: zw. Nürnberg + München
Vielen Dank für eure Antworten.
Mein Chef ist ein "Strafrechtler" daher haben wir von Zivilrecht hier nicht sehr viel Ahnung Hab hier auch leider keine aktuellen Kommentare vorliegen.
Er meint sogar, ihm würde sogar mehr als 1,6 zustehen
Mein Chef ist ein "Strafrechtler" daher haben wir von Zivilrecht hier nicht sehr viel Ahnung Hab hier auch leider keine aktuellen Kommentare vorliegen.
Er meint sogar, ihm würde sogar mehr als 1,6 zustehen
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
ihr müsst halt schauen, ob viele Termine waren. Musste er viel recherchieren (Aber nicht nur, weil er sich nicht auskennt)? kann man die Sache wirklich als überdurchschnittlich ansehen?
- Steffi_1986
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 740
- Registriert: 20.09.2007, 21:07
- Software: RA Win 2000
- Wohnort: zw. Nürnberg + München
Ich würde es als eine durschnittliche ANgelegenheit ansehen, die aber umfangreich ist. Es ist ein "normaler" Verkehrsunfall. Geschädigte ist wie gesagt eine ANwältin die unter dem Unfall körperlich und psychisch sehr leiden musste und dadurch auch erheblichen Verdienstausfall hatte. Die SAche geht mittlerweile seit 14.09.2010.
Hilft da weiter?
Hilft da weiter?
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
- Juliane1985
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 416
- Registriert: 02.03.2010, 08:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Hallöchen,
schau mal hier nach: BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/06: Es ist nicht unbillig, wenn ein RA für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine GG von 1,3 bestimmt. Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt. In dem konkreten, vom BGH zu entscheidenden Fall war die gezahlten GG von 1,0 resisionsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden (Ein Anspruchsschreiben gefertigt, nach bereits erfolgter Mitteilung der Eintrittspflicht durch HUK).
Der Streit um die Angemessenheit der Gebühr liegt im Wesentlichen darin, gem. § 14 RVG ein Ermessen auszuüben ist. Die Ermessenskriterien sollten zumindest ansatzweise in der Rechnung enthalten sein.
Ermessenskriterien z.Bsp.:
- Ermittlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners
- Klärung des Unfallhergangs, Ermittlung des genauen Unfallorts, ...
- Erläuterung der Schadensmitnderungspflicht bei Gutachtenerstellung und geringfügigem Schaden
- Korrespondenz mit Haftpflichtversicherer
- Telefonate mit Polizei, Werkstatt, ..
- Entgegennahme von Zahlungen, Überwachungen der Zahlungen...
- Entbindung der Schweigepflicht
- etc.
Es gibt so viel...
Viel Glück - die Versicherer ärgern immer so
Juliane
schau mal hier nach: BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/06: Es ist nicht unbillig, wenn ein RA für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine GG von 1,3 bestimmt. Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in durchschittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt. In dem konkreten, vom BGH zu entscheidenden Fall war die gezahlten GG von 1,0 resisionsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden (Ein Anspruchsschreiben gefertigt, nach bereits erfolgter Mitteilung der Eintrittspflicht durch HUK).
Der Streit um die Angemessenheit der Gebühr liegt im Wesentlichen darin, gem. § 14 RVG ein Ermessen auszuüben ist. Die Ermessenskriterien sollten zumindest ansatzweise in der Rechnung enthalten sein.
Ermessenskriterien z.Bsp.:
- Ermittlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners
- Klärung des Unfallhergangs, Ermittlung des genauen Unfallorts, ...
- Erläuterung der Schadensmitnderungspflicht bei Gutachtenerstellung und geringfügigem Schaden
- Korrespondenz mit Haftpflichtversicherer
- Telefonate mit Polizei, Werkstatt, ..
- Entgegennahme von Zahlungen, Überwachungen der Zahlungen...
- Entbindung der Schweigepflicht
- etc.
Es gibt so viel...
Viel Glück - die Versicherer ärgern immer so
Juliane
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
- Juliane1985
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 416
- Registriert: 02.03.2010, 08:42
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
oder AG Karlsruhe Urteil vom 08.12.2006, Az.: 1 C 344/06
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
- Steffi_1986
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 740
- Registriert: 20.09.2007, 21:07
- Software: RA Win 2000
- Wohnort: zw. Nürnberg + München
Vielen Dank das glaub ich hilft mir weiter
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986