Hallo zusammen,
hab wieder mal ein kleines Problem.
Wir waren außergerichtlich tätig, dann hatten wir klageauftrag und aber, nach mehreren Telefonaten mit der Gegenseite dann einen außergerichtlichen vergleich geschlossen .
ich würde so abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3101 Nr. 1, 3100 VV
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV
Meine Frage ist nun, ob ich die 7002 zwei mal abrechnen kann??
Ich bin mir nicht sicher.
viel dank schonmal.
zwei mal 7002??
- michi-bruce
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich würde sagen 2 mal.
Viele liebe Grüße von mir! Kroatien - Weltmeister der Herzen! 58 : 2
SHIT!!!! (Bruce Willis)
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- Lovis
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Mir ist aus einem RVG-Seminar auch bekannt, dass die Pauschale zweimal - also für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren - genommen werden kann.
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen