Hallo Ihr Lieben,
wir haben eine Mandantschaft mit mehreren Firmen und privat, jeweils die Akten mit Vergütungsvereinbarung abgerechnet, es wurde keine einzige Kostenrechnung bezahlt. Wie kann ich diese jetzt festsetzen lassen?
Wir hatten schon einmal versucht, die gesetzlichen Gebühren festsetzen zu lassen, da meldete sich der Mandant bei Gericht und teilte mit, dass wir ja Vergütungsvereinbarung hatten...
Die unverschämsten Mandanten sind dann die, die 1. nichts bezahlen und 2. sich dann noch alles raussuchen/bei Gericht melden, um nicht zu bezahlen.
Was kann ich tun? Es geht hier insgesamt um mehr als 50.000 € für uns.
Danke
Kostenfestsetzung gegen eigenen Mandant/Vergütungsvereinb.
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Was anderes bleibt auch nicht übrig, denn der Mandanteneinwand hindert schon eine Festsetzung nach § 11 RVG.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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super, lieben Dank
- myrkky
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Hallo ihr vielen schlauen Leute
Ich habe zu dem Thema auch nochmal eine Frage:
Wir haben auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandaten getroffen:
Anstelle des gerichtlich festgesetzten Streitwertes - sofern dieser niedriger ist - werden die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 20.000 € berechnet.
Nun wurde der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Der Mandant hat die RG schon, will natürlich nicht zahlen (A***loch ). Wir wollen die Kosten jetzt gegen ihn festsetzen lassen. Nach welchem GW mache ich das?
Oder MUSS ich hier den Klageweg gehen
Ich habe zu dem Thema auch nochmal eine Frage:
Wir haben auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandaten getroffen:
Anstelle des gerichtlich festgesetzten Streitwertes - sofern dieser niedriger ist - werden die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 20.000 € berechnet.
Nun wurde der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Der Mandant hat die RG schon, will natürlich nicht zahlen (A***loch ). Wir wollen die Kosten jetzt gegen ihn festsetzen lassen. Nach welchem GW mache ich das?
Oder MUSS ich hier den Klageweg gehen
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Eine gemäß § 4 RVG vereinbarte Vergütung kann nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden (Baumgärtel/Föller, RVG, 7. A., Rn. 27 zu § 11)
§ 11 I RVG ist eindeutig und kann nicht auf die vertragliche Vergütung ausgedehnt werden (Gebauer/Schneider, Rn. 49 zu § 11 RVG; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rn. 24 zu § 11 RVG).
§ 11 I RVG ist eindeutig und kann nicht auf die vertragliche Vergütung ausgedehnt werden (Gebauer/Schneider, Rn. 49 zu § 11 RVG; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rn. 24 zu § 11 RVG).
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