Erstattung der Selbstbeteiligung an die RSV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

26.08.2011, 19:20

Hallo! Wir hatten einen Mandanten beraten und 249,90 EUR abgerechnet. Dann haben wir einen Auftrag erhalten, ihn außergerichtlich zu vertreten. Nach unserer Tätigkeit haben wir gegenüber der RSV abgerechnet und um Nachzahlung von ca.23 EUR gebeten. Die RSV schreibt uns jetzt, dass im Falle einer außergerichtlichen Wahrnehmung eine Selbstbeteiligung von 150,00 EUR anfällt und dass wir nunmehr einen BEtrag in HÖhe von ca. 127 EUR an die RSV erstatten müssen. Müssen wir das? oder soll der MA erstatten, was meint ihr? Mein Bauchgefühl sagt mir, dass es nicht sein kann. Nur weil wir weiter tätig wurden müssen wir den Betrag erstatten??? Weiß jemand vielleicht Bescheid, wie man sich hier richtig verhalten kann. VIelen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!
Randfichte72
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#2

26.08.2011, 19:27

Verstehe ich nicht ganz. Habt Ihr die Beratung gegenüber der RS abgerechnet und dort DZ eingeholt? Oder erst bei der außergerichtlichen Tätigkeit. Im Versicherungsvertrag ist eine SB vereinbart, die muss der Mandant doch dann zahlen.

Bei der "nur" Beratung nicht?
samara
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#3

26.08.2011, 20:13

ja, wir haben die Beratung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet und diese hat 249,90 gezahlt (die Beratung erfolgte fernmündlich). In den Bedingungen der RSV steht, dass 150 EUR SB pro Rechtsschutzfall gilt. Diese entfällt, wenn der Rechtsschutzfall durch Erstberatung abgeschlossen ist.

Ich würd gerne wissen, ob die RSV jetzt den Betrag von uns oder aber von dem Mandanten zurückfordern muss.
Jupp03/11

#4

26.08.2011, 20:19

von dem Mandanten.
Randfichte72
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#5

26.08.2011, 20:37

Wieso vom Mandanten? Die RS hat doch den RA dann überzahlt, da ja SB 150 Euro, die müsste der RA sich doch beim Mdt. holen. Demnach müsste der RA doch an RS erstatten.
Jupp03/11

#6

26.08.2011, 20:45

Der Anwalt hat ohne wenn und aber, ohne jede Einschränkung, den Betrag von der RS bekommen. Sonst hab ich es falsch verstanden. Hier geht es um eine 2. Rechnung, da kann die RS von der Zahlung aufgrund der 1. Rechnung nichts erstattet verlangen.
Randfichte72
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#7

26.08.2011, 20:53

Ok, so habe ich das noch nicht gesehen, leuchtet mir aber ein.
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#8

26.08.2011, 21:02

samara hat geschrieben:ja, wir haben die Beratung gegenüber der Rechtsschutzversicherung abgerechnet und diese hat 249,90 gezahlt (die Beratung erfolgte fernmündlich). In den Bedingungen der RSV steht, dass 150 EUR SB pro Rechtsschutzfall gilt. Diese entfällt, wenn der Rechtsschutzfall durch Erstberatung abgeschlossen ist.

Ich würd gerne wissen, ob die RSV jetzt den Betrag von uns oder aber von dem Mandanten zurückfordern muss.
Dem Mandanten ist jetzt die Gesamtabrechnung zu erteilen, nur er ist Kostenschuldner. Er muss dann jetzt die SB ausgleichen und dann habt ihr auch den Rückzahlungsbetrag für die RS. Oder er überweist den geforderten Betrag direkt an die RS und den fehlenden Betrag an Euch.
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samara
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#9

26.08.2011, 21:09

dass der MA im Endergebnis die SB zu tragen hat, ist klar. Unser Problem ist, dass der MA sehr unzuverlässig ist und kein Geld hat. Wir rechnen damit, dass er nicht zahlen wird. Deswegen war meine Frage, ob wir der RSV jetzt schreiben können, dass diese sich an ihren Versicherungsnehmer halten soll. Die erste Zahlung haben wir ohne Einschränkung und ohne Vorbehalte von der RSV erhalten. Können wir die Zahlung ihr gegenüber aus diesem Grund verweigern?
Jupp03/11

#10

26.08.2011, 21:11

nach meiner Auffassung ja.
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