Habe hier ein Verfahren abzurechnen, bei dem der eigentliche Gegenstandswert € 54.855,87 betrug zuzüglich Zinsen in erheblcher Höhe.
Wegen der Zinsen wurde letztlich ein Vergleich geschlossen über € 60.000.
Handelt es sich hier in gebührenrechtlicher Sicht um einen Mehrvergleich??
Wie der abzurechnen wäre, ist mir klar, aber ich bin nicht sicher, ob hier überhaupt ein Mehrvergleich vorliegt. Müsste doch aber so sein, da ich ansonsten meine Gebühren "nur" aus € 54.855,87 erhalte, oder??
Handelt es sich hier um einen Mehrvergleich???
- Curry
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Hier ist wohl § 43 Abs. 2 GKG maßgebend. Du darfst dann höchstens 54.855,87€ für die Zinsen ansetzen. Da sie aber rechtshängig sind, weil sie ja wohl mit eingeklagt wurden (?) - wenn auch nicht betragsmäßig - handelt es sich meiner Meinung nach nicht um einen Mehrvergleich, sondern der Gegenstandswert erhöht sich.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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@curry
Das war auch mein Gedanke, da ich ja bei mit eingeklagten Zinsen nicht von "nicht rechshängigen Ansprüchen" reden kann.
Mit der Erhöhung des Gegenstandswertes meinst Du also, dass ich meine Gebühren aus € 60.000,00 abrechnen kann??
Das war auch mein Gedanke, da ich ja bei mit eingeklagten Zinsen nicht von "nicht rechshängigen Ansprüchen" reden kann.
Mit der Erhöhung des Gegenstandswertes meinst Du also, dass ich meine Gebühren aus € 60.000,00 abrechnen kann??
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Wie hoch waren die Zinsen jetzt? Waren die Zinsen 60000€ oder die Differenz zwischen 54855,87€ und den 60000€?
Curry
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Aber der GW ist ja niemals der Wert AUF den sich verglichen wurde, sondern der Wert, ÜBER den sich verglichen wurde. Deshalb solltest du die Zinsen wohl mal ausrechnen.
Curry
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