Handelt es sich hier um einen Mehrvergleich???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Svala
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#1

25.08.2011, 08:51

Habe hier ein Verfahren abzurechnen, bei dem der eigentliche Gegenstandswert € 54.855,87 betrug zuzüglich Zinsen in erheblcher Höhe.

Wegen der Zinsen wurde letztlich ein Vergleich geschlossen über € 60.000.

Handelt es sich hier in gebührenrechtlicher Sicht um einen Mehrvergleich??
Wie der abzurechnen wäre, ist mir klar, aber ich bin nicht sicher, ob hier überhaupt ein Mehrvergleich vorliegt. Müsste doch aber so sein, da ich ansonsten meine Gebühren "nur" aus € 54.855,87 erhalte, oder?? :cry:
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Curry
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#2

25.08.2011, 09:03

Hier ist wohl § 43 Abs. 2 GKG maßgebend. Du darfst dann höchstens 54.855,87€ für die Zinsen ansetzen. Da sie aber rechtshängig sind, weil sie ja wohl mit eingeklagt wurden (?) - wenn auch nicht betragsmäßig - handelt es sich meiner Meinung nach nicht um einen Mehrvergleich, sondern der Gegenstandswert erhöht sich.
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#3

25.08.2011, 09:09

@curry

Das war auch mein Gedanke, da ich ja bei mit eingeklagten Zinsen nicht von "nicht rechshängigen Ansprüchen" reden kann.

Mit der Erhöhung des Gegenstandswertes meinst Du also, dass ich meine Gebühren aus € 60.000,00 abrechnen kann??
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#4

25.08.2011, 09:12

Wie hoch waren die Zinsen jetzt? Waren die Zinsen 60000€ oder die Differenz zwischen 54855,87€ und den 60000€?
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#5

25.08.2011, 09:13

wie wärs mit Gegenstandswert festsetzen lassen?! ;-)
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#6

25.08.2011, 09:14

Die Zinsen wären eigentlich höher gewesen als die Differenz zwischen GW und Vergleich, deshalb wurde dann der Vergleich auf € 60000 geschlossen.
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#7

25.08.2011, 09:16

Aber der GW ist ja niemals der Wert AUF den sich verglichen wurde, sondern der Wert, ÜBER den sich verglichen wurde. Deshalb solltest du die Zinsen wohl mal ausrechnen.
Curry

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#8

25.08.2011, 09:27

Klaro... Da war doch was... :oops:

Also ist mein GW € 54.855,87 + der Betrag der Zinsen, der eingeklagt war.

Na das wird jetzt eine ganz schöne Rechnerei...

:thx
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