guten morgen!
habe jetzt hier eine akte auf dem tisch bei der einstweilige verfügung sowie klage eingereicht wurde (zivilverfahren herausgabe pkw). die einstweilige verfügung wurde abgelehnt. jetzt soll ich das natürlich abrechnen, also einstw. verf. und die verfahrensgebühr für die hauptsache. hab gerade aber großes brett vorm kopf!!! wie rechne ich die einstw. verf. ab?
lg nikita und dankeeee
Dringend! Abrechnung einstweil. Verf. und Hauptsache
Da nach § 16 Nr. 6
1. einstweilige Verfügung:
1,3 Verf.g.
Terminsgebühr (falls angefallen)
Auslagen
2. Klageverfahren
1,3 Verfahrensgebühr
- 1,3 Verfahrensgebühr (einstweilige Verfügung)
1,2 Terminsgebühr (falls angefallen)
Auslagen
1. einstweilige Verfügung:
1,3 Verf.g.
Terminsgebühr (falls angefallen)
Auslagen
2. Klageverfahren
1,3 Verfahrensgebühr
- 1,3 Verfahrensgebühr (einstweilige Verfügung)
1,2 Terminsgebühr (falls angefallen)
Auslagen
- shila1978
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also die Verfahrensgebühr vom einstw. Verfügungsverfahren wird immer auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache angerechnet?? Ich hatte das nämlich auch grad abzurechnen und habs dann wohl falsch gemacht...
- Curry
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Also ich bin ja grad der Meinung, dass die Verfahrensgebühr nicht angerechnet wird.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- butterflybabe
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Ich glaub auch, zumindst hab ich noch keine Vorschrift darüber gelesen.
Ich hab immer 2 Verfahrensgebühren abgerechnet und nie was angerechnet. Probleme gabe es bei den KFAs auch noch nie.
Ich hab immer 2 Verfahrensgebühren abgerechnet und nie was angerechnet. Probleme gabe es bei den KFAs auch noch nie.
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§ 17 Nr 4 b RVG => einstweilige Verfügung und Hauptsache sind verschiedene Angelegenheiten.
Zitat aus <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., RdNr. 26 zu § 17:
Der RA kann also nebeneinander verdienen
- eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300 ff.,
- eine Verfahrensgevbühr gem. VV 3100 ff. im Eilverfahren
- und eine Verfahrensgebühr gem. VV 3100 ff. im Hauptsacheverfahren, wobei jedoch die Anrechnungsbestimmung von VV Vorb. 3 Abs. 4 zu beachten ist. Hinzu können noch Termins- und Einigungsgebühren kommen.
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Zitat aus <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., RdNr. 26 zu § 17:
Der RA kann also nebeneinander verdienen
- eine Geschäftsgebühr gem. VV 2300 ff.,
- eine Verfahrensgevbühr gem. VV 3100 ff. im Eilverfahren
- und eine Verfahrensgebühr gem. VV 3100 ff. im Hauptsacheverfahren, wobei jedoch die Anrechnungsbestimmung von VV Vorb. 3 Abs. 4 zu beachten ist. Hinzu können noch Termins- und Einigungsgebühren kommen.
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Wir haben das letztes Jahr so gelernt, dass man anrechnen muss. Nun ja, hatte hier sowas noch nicht, von daher kann ich mir das jetzt auch noch problemlos umgewöhnen, ohne mich zu ärgern, das bisher falsch gemacht zu haben.
- Curry
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Also ich dachte irgendwie auch immer, dass es angerechnet wird. Dann hatte ich letztens aber mal so eine Sache und Chef hat gemeint, es wird nicht angerechnet und dann haben wir uns schlau gemacht und es ist wirklich so, dass nichts angerechnet wird. Ich denke das verwirrt ein bisschen, weil man ja immer das selbst. Beweisverfahren und das Hauptverfahren im Kopf hat, wo die Anrechnung ja nun erfolgt.
Curry
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