Hallo an alle.
Ich bräuchte mal Eure Hilfe. Ich soll eine Strafakte abrechnen. Wir sind pflichtverteidiger. Der Mandant sitzt seit kurzem in haft. (kurz vor Verhandlungstermin). Kann ich dann die Verfahrensgebühr mit zuschlag abrechnen, oder ohne zuschlag.
Danke für eure hilfe im voraus.
Abrechnung der Verfahrensgebühr in strafsachen mit zuschlag
- Adora Belle
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Wenn der Mandant irgendwann während der Zeit in Haft war, in der die VG entstanden ist, könnt Ihr den Zuschlag abrechnen. Die TG entsteht natürlich auch mit Zuschlag, falls er weiter inhaftiert bleibt.
- Liesel
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Du kannst die VG mit Zuschlag berechnen, ebenso die TG.
LEBE DEN MOMENT
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Als die Verfahrensgebühr entstanden ist, war der Mandant noch nicht in haft. deshalb meine frage. der mandant ist seit 2 wochen in haft. die verfahrensgebühr ist schon früher entstanden, da besprechung mit mandanten, etc. die akte soll jetzt abgerechnet werden mit der staatskasse.
- Fräulein Schnürschuh
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Die VG ist eine "Betriebsgebühr", die ensteht quasi immer wieder im laufenden Verfahren, nicht nur mit der ersten Tätigkeit. Dadurch wird sie nur zum erstenmal ausgelöst. Bis zur Rechtskraft kann also durch Hinzutreten der Voraussetzung "nicht auf freiem Fuß" jederzeit der Zuschlag entstehen.
- Fräulein Schnürschuh
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Hallo ihr,
ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Wir sind Pflichtverteidiger. Den Angeklagten, den wir verteidigen, war die ganze Zeit nicht in der JVA, allerdings hat er auch auf Briefe, einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren, nicht reagiert. Gestern war Hauptverhandlung und die RAin hat erfahren, dass der Angeklagte nun wegen einer anderen Sache, in der wir ihn aber nicht verteidigen, sitzt; er wurde in Handschellen vorgeführt. Meine Frage: Kann ich bei der Abrechnung nun für die Terminsgebühr den Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG mitabrechnen? Für die anderen Gebühren mit Sicherheit nicht, weil der ja vorher nicht gesessen hat bzw. wissen wir nicht, wie lange der jetzt schon sitzt. Was meint ihr?
Lieben Gruß
ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Wir sind Pflichtverteidiger. Den Angeklagten, den wir verteidigen, war die ganze Zeit nicht in der JVA, allerdings hat er auch auf Briefe, einen Termin mit unserem Büro zu vereinbaren, nicht reagiert. Gestern war Hauptverhandlung und die RAin hat erfahren, dass der Angeklagte nun wegen einer anderen Sache, in der wir ihn aber nicht verteidigen, sitzt; er wurde in Handschellen vorgeführt. Meine Frage: Kann ich bei der Abrechnung nun für die Terminsgebühr den Zuschlag nach Nr. 4109 VV RVG mitabrechnen? Für die anderen Gebühren mit Sicherheit nicht, weil der ja vorher nicht gesessen hat bzw. wissen wir nicht, wie lange der jetzt schon sitzt. Was meint ihr?
Lieben Gruß