Abrechnung nach erfolgreichem §98 StPO Antrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ZVAnfänger
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#1

16.08.2011, 13:06

Hallo zusammen,

wir haben einen Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme gestellt und voll gewonnen. Der Beschluss
sagt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden.

Welche Gebühren kann ich jetzt hier festsetzen lassen? Ich hab so einen Antrag noch nie bearbeitet....
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Olli1983
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#2

16.08.2011, 13:26

Ich wäre für eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG - Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen.
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Adora Belle
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#3

16.08.2011, 13:31

Könnte auch ne Differenzberechnung nötig sein, weil das als Teil der Verfahrensgebühr behandelt wird. Ich überleg nur grad, ob man die Erstattung über das StrEG beantragen muß, oder ein einfacher KFA ausreicht. Kann ich so auf Anhieb gar nicht sagen.
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Olli1983
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#4

16.08.2011, 13:39

@Adora Belle
Wäre dafür nicht ein (freisprechendes) Urteil im Strafverfahren notwendig?
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#5

16.08.2011, 13:42

Oh Gott, das klingt ja dramatisch....
Ich suche schon wie verrückt, aber ich find noch nichts passendes
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Adora Belle
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#6

16.08.2011, 13:45

Olli1983 hat geschrieben:Wäre dafür ...
Wofür?
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#7

16.08.2011, 13:47

vviell. noch als zusatzinfo:
Es läuft bisher nur ein ermittlungsverfahren, diese Einzeltätigkeit war die erste gerichtliche Handlung
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Olli1983
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#8

16.08.2011, 13:48

Für einen Antrag nach StrEG... weil es da immer heißt "soweit er freigesprochen wurde"...??
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#9

16.08.2011, 13:51

Ah: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg ... 229-06.pdf" target="blank
BverfGE. Eigenes selbst. verfahren. Daher Kostenfestsetzung möglich.
Tja Problem immer noch: Welche Gebührentatbestände?
ZVAnfänger
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#10

16.08.2011, 13:51

StrEG führt nach dieser entscheidung nicht weiter
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