Säumnisbeschluss Ehescheidung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

15.08.2011, 09:59

Hallo,
in einer Scheidungssache sind wir Antragsgegner. Mandant will Scheidung nicht, wir machen diesbezüglich SS ans Gericht. Es wird teminiert. Wir und aber auch die Gegenseite ist da. Gegenseite sagt, dass diese auf unseren SS noch nicht reagieren konnte und stellt im Termin deswegen keinen Antrag. Wir beantragen den Scheidungsantrag abzuweisen. Es ergeht ein Säumnisbeschluss, Antrag gilt als zurückgenommen.

Säumnis bedeutet für mich immer reduzierte Terminsgebühr, aber die Gegenseite war ja da hat eben nur keinen Antrag gestellt. Kann ich deswegen eine volle TG nehmen?

LG Tine
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#2

15.08.2011, 12:24

tine001 hat geschrieben:Hallo,
in einer Scheidungssache sind wir Antragsgegner. Mandant will Scheidung nicht, wir machen diesbezüglich SS ans Gericht. Es wird teminiert. Wir und aber auch die Gegenseite ist da. Gegenseite sagt, dass diese auf unseren SS noch nicht reagieren konnte und stellt im Termin deswegen keinen Antrag. Wir beantragen den Scheidungsantrag abzuweisen. Es ergeht ein Säumnisbeschluss, Antrag gilt als zurückgenommen.

Säumnis bedeutet für mich immer reduzierte Terminsgebühr, aber die Gegenseite war ja da hat eben nur keinen Antrag gestellt. Kann ich deswegen eine volle TG nehmen?

LG Tine
Es kommt aber nicht darauf an, ob der Gegner bei Termin war, damit ihr ne Gebühr verdient, sondern ob ihr da gewesen seid. :wink:
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#3

15.08.2011, 17:25

aber, ob der gegner anwesend war, entscheidet immerhin über die frage, ob volle oder reduzierte RG :)
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#4

15.08.2011, 17:54

tine001 hat geschrieben:aber, ob der gegner anwesend war, entscheidet immerhin über die frage, ob volle oder reduzierte RG :)
Das schon, aber ihr verdient trotzdem nichts, wenn keine entsprechende Tätigkeit da war. :wink:
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#5

16.08.2011, 06:21

Säumnisbeschluss in einer Ehesache? Das habe ich ja noch nie gesehen!

Also, gesetzt den Fall, dass es das gibt, dann müsste VV 3105 RVG Anmerkung Abs. 2 weiterhelfen: § 333 ZPO ist nicht anzuwenden. Das spricht für mich für eine volle Terminsgebühr. Wobei ich, wenn ich diesen Antrag vor mir hätte, erst mal ziemlich im Kommentar blättern würde.
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#6

16.08.2011, 09:45

§ 130 FamFG:
(1) Die Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller ist dahin zu erlassen, dass der Antrag als zurückgenommen gilt.
(2) Eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsgegner sowie eine Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig.

Ich bin der Meinung, dass eine reduzierte TG entstanden ist, s. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> 19. Auflage Nr. 3105 Rdnr. 28.
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#7

16.08.2011, 12:36

Bin auch der Meinung, dass eine volle TG entstanden ist. Antrag wurde ja auch gestellt im Termin.

Zur TG bei VU hab ich folgendes gefunden:
"Sind beide Parteien erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten und ergeht dann Versäumnisurteil, weil eine Partei erklärt, nicht handeln zu wollen (Flucht in die Säumnis), fällt eine 1,2 Terminsgebühr an."
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#8

16.08.2011, 17:10

Olli1983 hat geschrieben: Zur TG bei VU hab ich folgendes gefunden:
"Sind beide Parteien erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten und ergeht dann Versäumnisurteil, weil eine Partei erklärt, nicht handeln zu wollen (Flucht in die Säumnis), fällt eine 1,2 Terminsgebühr an."
Ergänzend:

OS
Auch bei so genannter Flucht in die Säumnis (hier: des Klägeranwalts) entsteht für den RA eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (und nicht lediglich eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG).

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.04.2005 – 14 W 211/05

AGS 2005, 190 = NJW 2005, 1955 = JurBüro 2005, 360 = Rpfleger 2005, 487 = MDR 2005, 897 = AnwBl 2005, 432 = FamRZ 2005, 1849 = RVG-Letter 2005, 50 = RVGreport 2005, 231 = juris (KORE 703962005)

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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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