Erhöhungsgebühr für GeschäftsG und für VerfahrensG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moppel
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#1

02.08.2007, 12:09

wir sind in einem Verfahren für Eheleute erst außergerichtlich tätig gewesen und dann im gerichtlichen Verfahren über dieselbe Angelegenheit.

Kann ich außergerichtlich und gerichtlich die 0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG ansetzen?

Mich verwirrt, dass im RVG steht: "Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um ...."

Im RVG für Anfänger steht "Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich nur die Geschäfts- und/oder die Verfahrensgebühr." (RVG für Anfänger, 13.Auflage, Rnr: 375)
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icerose
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#2

02.08.2007, 12:10

Nach meiner Kenntnis gibt es die Erhöhungsgebühr je Angelegenheit nur einmal.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
StineP

#3

02.08.2007, 12:11

Ich meine, dass man die außergerichtlich UND gerichtlich bekommt.
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tabea009
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#4

02.08.2007, 12:14

Stimme Stine zu. Man kann beide Gebühren erhöhen
Barbara
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#5

02.08.2007, 12:17

Im RVG Kommentar zu Nr. 1008 VV RVG RdNr 7 (Beck Verlag) habe ich gerade gefunden, dass beide Gebühren erhöht werden, wenn sie nacheinander verdient wurden (wird wohl regelmäßig so sein).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Curry
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#6

02.08.2007, 12:21

Ja, es kann zweimal abgerechnet werden, allerdings wird sie dann auch im gerichtlichen Verfahren zur hälfte angerechnet.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Moppel
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#7

02.08.2007, 12:21

:thx Ihr habt mir sehr geholfen.
Viele Grüße, Moppel
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Yuki
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#8

02.08.2007, 12:26

Habe zu dem Thema vorgestern in einem anderen Forum (Burhoff) den Verweis auf die Ausgabe 08/2007 von AGS, 381, gefunden. Dort soll ein Artikel erscheinen über ein Urteil des LG Düsseldorf vom 22.06.07 (Az. 22 S 439/06) wo beschlossen wurde, dass sowohl Geschäfts- als auch Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern zu erhöhen sind. Das AG Stuttgart hat am 18.06.2007 zum Az. 18 C 7687/06 wohl ebenfalls so entschieden, wie auch in der Zeitschrift zu lesen sein wird.
Liebe Grüße,
Britta
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