Geschäftsgebühr Formulierung in Klagebegründung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jara
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#1

29.07.2011, 12:05

Guten Morgen,

ich habe keine Antwort hier im Forum gefunden, daher muss ich einen neuen Fred eröffnen....

Habe ein Akte bei der der gerichtliche Streitwert geringer ist als der vorgerichtliche, rechne ich so richtig?
Ich möchte den Betrag der Geschäftsgebühr ermitteln, den ich als Nebenforderung geltend machen kann und
zwar so, dass ich später nicht vor das Anrechnungsproblem gestellt werde!


vorgerichtlich Gegenstandswert: 5.600,00 €
1,3 GG sind dann 439,40 €

gerichtlicher Gegenstandswert: 4.100,00 €
1,3 GG sind hieraus 354,90 €

ich teile dann die 354,90 € durch zwei (wegen der Vorb. 3, Abs. 4, letzter Satz!) ergibt 177,45 € und ziehe diesen Betrag von den 439,40 € ab, so dass ich 261,95 € habe die ich nun in der Klage als Schadensersatz geltend machen möchte.


Da ich bereits seit über einem Jahr daran arbeite, dass wir in der klage nicht mehr die volle Geschäftsgebühr geltend machen brauchen und sollen sondern nur noch den nicht anrechenbaren Teil möchte ich das in dieser Akte nochmal durchsetzen! ;-)

Aber mir fehlt auch dazu die Formulierung. Wie schreibt ihr das in der Klage?

kann ich das so schreiben:

Da die Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wird hier nur der nicht anrechenbare Teil geltend gemacht.

DANKE
Sam29

#2

29.07.2011, 13:12

Wenn die GG außergerichtlich über einen höheren Wert entstanden ist, dann steht dem Kläger auch diese in voller Höhe oder so wie Ihr das macht zur Hälfte über den vorgerichtlichen Streitwert zu. Wieso solch umständliche Wege?
Jara
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#3

29.07.2011, 13:15

Weil GG nur über den Betrag angerechnet wird, der ins gerichtliche Verfahren geht.
Dresden-Girl

#4

29.07.2011, 15:16

Also ich würde die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend machen
etwa so: .... zzgl. außergerichtlicher Kosten in Höhe von ________ (GSG + 7002 + 7008 = Gesamtsumme)
bin mir jetzt aber nicht ganz sicher, ob man noch Zinsen verlangen kann, wenn man außergerichtlich auffordert hat, dann kann man ja noch schreiben: .... nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jweiligen Basiszinssatz ab dem ______

wenn ihr gewinnen solltet, dann KFA machen und die Hälfte der GSG anreichen aus dem höhreren SW (außergerichtlicher SW)

so, würde ich das wahrscheinlich machen, oder sehe ich das jetzt falsch?
Sam29

#5

29.07.2011, 15:52

Ich weiß, dass die GG nach dem Wert des Gerichtsverfahrens angerechnet wird. Aber wieso machst Du es so kompliziert? Klagt die GG voll oder zur Hälfte ein.
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Tigerle
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#6

29.07.2011, 17:29

Hat denn die Gegenseite auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr schon eine Zahlung geleistet ? Wen nein, und sie aber die volle Geschäftsgebühr tragen soll/muss, dann die gesamte Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend machen.

Erst wenn der Gegner dann verurteilt wurde die Geschäftsgebühr zu tragen, wird dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr angerechnet.
Jara
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#7

03.08.2011, 10:12

:schieb


Danke für die Antworten!

Leider sind meine Fragen noch nicht beantwortet.

Ich weiß, dass einige Kanzleien das so machen seit letztem Jahr und es erscheint mir auch logisch, dass nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr eingeklagt wird.

Ich brauche nur noch die passende Formulierung, ich würde es so schreiben:

"Da die Geschäftsgebühr gemäß Vorbm. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wird hier nur der nicht anrechenbare Teil geltend gemacht".

Reicht das? Wie macht ihr das, (wenn ihr es so macht)?
Sam29

#8

03.08.2011, 10:25

Nur weil einige Kanzlein das so machen heisst es nicht, dass es richtig ist.
Ich habe dies bislang nur erlebt, dass die GG voll eingeklagt wird, da dem Mandant sonst ein Schaden wegen des Zinsanspruches entsteht.
Der Mandant hat einen Anspruch auf Zinsen auf die volle GG, nicht nur auf die Hälfte. Im Zuge des § 15 RVG sollte man sich so und so überlegen, ob die Handlungsweise, die GG nur zur Hälfte einzuklagen, richtig ist.
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Pepsi
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#9

03.08.2011, 12:32

seitdem klar ist, dass die VG angerechnet (gekürzt) wird und nicht die GG, sollte es klar sein, dass die GG voll einzuklagen ist und dann die VG gekürzt wird (dies ist ja nun auch klar, dass dies nur der Fall ist gemäß 15 a RVG http://dejure.org/gesetze/RVG/15a.html" target="blank )
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petzilein
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#10

03.08.2011, 12:37

Pepsi hat vollkommen Recht.... so wie sie es macht, ist es mehr als richtig und nicht anders herum
Liebe Grüße von der Petz

Manche Arbeiten muss man erst dutzende Male verschieben,
bis man sie endgültig vergisst !
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