Gegenstandswert in einer WEG Beratungssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Gast

#1

31.07.2007, 16:51

Hallo liebe Leute,

ich hab folgendes Problem. Mein Chef hat mir eine WEG Sache in die Hand gedrückt und gesagt, rechnen Sie mal eine Gebühr mit der Rechtsschutz ab.... Hier entsteht nur eine Geschäftsgeb.

Na toll und was für ein Streitwert soll ich nehmen???? :shock:

Daraufhin hat er gesagt, ich soll doch mal in meinen schlauen Büchern gucken, was bei WEG Sachen so üblich ist...

Habt Ihr eine Idee??? Ich brauche irgendeinen Streitwert... geht das vielleicht nach Eigentumsanteilen... oder so...???

Stehe voll aufm Schlauch.... Bitte helft mir!!!
Gast

#2

31.07.2007, 16:53

Das ist davon abhängig worum es in dem Vorgang ging und was genau gemacht worden ist.

Vielleicht solltest Du die Akte dazu mal lesen.

Bei einem unbezifferten Gegenstandswert musste Dich dann sowieso wieder mit dem Chef zusammensetzen und zusehen, daß ihr einen unbezifferten Gegenstandswert für den Versicherer entwickelt, den ihr auch begründen könnt.
Gast

#3

31.07.2007, 18:56

Hallo Preußi,

vielen Dank für Deine Antwort!

Ich hab schon in die Akte geguckt, da geht es eben nur um eine ganz allgemeine Beratung zu einer Wohnungseigentümerversammlung und es wurden zwei kurze Schreiben gefertigt.
Mehr nicht.

Mein Chef wollt eben halt wissen: " O-Ton: Was man üblicherweise dann für einen Gegenstandswert nimmt in solch einer Angelgenheit".

Gibt es irgendwas, wonach ich mich richten kann, oder so?

Ich kenne mich nämlich mit WEG - Angelgenheit gar nicht aus...:heul
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#4

31.07.2007, 19:43

Der Regelgegenstandswert in WEG-Sachen beträgt 3000,00.
Gast

#5

01.08.2007, 06:18

Hi!

Danke für Deine Antwort jenniver *freu* :D :D :D

Aber, kannst Du mir auch sagen, wo ich das nachlesen kann? Mein Chef will bestimmt eine Begründung, wie ich auf diesen Wert komme.

Das wäre echt so nett, wenn Du mir jetzt auch noch weiterhelfen kannst!

LG aus Hamburg
Deine Simone :banane
Gast

#6

01.08.2007, 08:39

Hey Leute.... ich brauche Eure HILFE!!!

Wo kann ich das jetzt nachschlagen?! Bitte antwortet mir!!!!

:heul
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#7

01.08.2007, 08:52

@hamburgerdeern27

Das würde mich auch interessieren.

Für die Wertbestimmung kommt es ganz darauf an, welchen Gegenstand die Beratung/Vertretung hatte.

Maßgebliche Vorschrift ist, da hier ein gerichtliches Verfahren ja nicht anhängig war, zunächst § 23 RVG.
Danach richten sich die Gebühren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.
Die Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren ist - wenn es nicht um eine bezifferte Geldforderung geht -, der seit 01.07.2007 geltende § 49a GKG.

Wenn die Tätigkeit nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (so könnte das in Deinem Fall sein), ist § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden. Da hier offensichtlich Satz 1 des Absatz 3 nicht in Betracht kommt, käme man zu Satz 2.
In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenstände ist danach der Gegenstandswert mit 4.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000.- Euro, anzunehmen.

.
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2463
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#8

01.08.2007, 09:01

§ 30 Absatz 2 KostO
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#9

01.08.2007, 09:20

@ jennifer:
Seit 01.07.2007 gilt für WEG-Sachen nicht mehr das FGG, sondern die ZPO (Gesetz vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 370).
Kostenrechtlich hat dies zur Folge, dass das GKG Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1a GKG bzw. § 1 KostO).

§ 30 KostO kann daher nicht mehr als Wertvorschrift herangezogen werden.

.
Gast

#10

01.08.2007, 10:19

Vielen Dank für all Eure Antworten!!! Ich hab jetzt doch eine Beratungsgeb. abgerechnet, mit dem Gegenstandswert von 3.000,00 €. Mein Chef sagt, so ist dass schon ok.

Also danke nochmal!!! Ihr seid toll!
Antworten