Beweissicherungsverfahren - PKH- nicht weiterbetreiben

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

28.07.2011, 14:55

Hallo! Wir haben für einen Mandanten ein Beweissicherungsverfahren auf PKH betrieben. Das Verfahren endete mit dem Gutachten. Nach einigen Monaten fragte uns das Gericht, ob mittlerweile das Verfahren weiter betrieben wurde. Meine Frage hier ist - wenn der Mandant das Verfahren nicht weiter betreiben will - kann es passieren, dass ihm dann die Kosten des Beweissicherungsverfahrens auferlegt werden, insbesondere die Gutachterkosten? Eine Kostenentscheidung habe ich in der Akte nicht gefunden. Muss der MA nun befürchten, dass irgendeine Rechnung ins Haus flattert? Weiß es jemand?
Xuka
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#2

28.07.2011, 15:12

Hi, also im selbstständigen Beweisverfahren gibt es keine Kostenentscheidung. Solange der Gegner keinen Antrag nach § 494a ZPO stellt, dürfte da auch nichts weiter passieren.
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