Anrechnung Geschäftsgebühr auf Gebühr im Insolvenzverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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nama7368

#1

25.07.2011, 10:39

Hallo zusammen,

ich habe gerade eine total doofe Akte auf dem Tisch liegen, in der ich dem Mandanten gegenüber eine Aufstellung der evtl. noch anfallenden Kosten erstellen soll.

Sachverhalt vorweg: Es handelt sich um eine Vollstreckungsakte, in der die Schuldnerin bis heute Raten bezahlt hat. Dies kann sie wohl nun nicht mehr und es hat sich ein Anwalt gemeldet, der die Schuldnerin in "einem Entschuldungsverfahren nach der Insolvenzordnung" vertritt. Er möchte einen "außergerichtlichen" Schuldenbereinigungsplan durchziehen. Wir sollen Mitteilung geben, ob wir diesem zustimmen oder nicht.

Der Mandant macht dies von den evtl. Kosten abhängig, die noch auf ihn zukommen. Meine Abrechnungsidee hierzu:

1.
Vertretung im "außergerichtlichen" Verfahren (sprich Korrespondenz mit dem Anwalt, evtl. Verhandlungen, etc.)

1,3 GG zzgl. AP und MwST

2.
Vertretung im Eröffnungsverfahren (gerichtliches Verfahren zum Schuldenbereinigungsplan)

1,0 VG nach 3316 zzgl. AP und MwSt

3.
Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden: Vertretung im Insolvenzverfahren inkl. Forderungsanmeldung

1,0 VG nach 3317 zzgl. AP und MwSt

Was haltet ihr denn von meiner Idee? Wie gesagt, es geht um eine "Aufstellung der evtl. noch anfallenden Kosten"

Bei der Abrechnung stellt sich für mich noch die Frage, ob ich die GG auf die VG nach 3316 anrechnen muss?!?!

Vielen lieben Dank an alle, die sich an einem "schönen ;-( Montagmorgen" den Kopf zerbrechen wollen!!!!
Shaya
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#2

25.07.2011, 14:57

Eine Anrechnung von Nr. 2300 VV RVG auf die Nr. 3316 VV RVG muss erfolgen. Siehe hierzu Anrechnungsregel aus Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.
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#3

25.07.2011, 15:01

Eine Anrechnung der Nr. 3316 RVG auf Nr. 3317 RVG findet aber nicht statt (egal ob außergerichtlich bereits tätig oder nicht).
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#4

25.07.2011, 15:33

Ich denke nicht, daß hier nochmal eine GG anfällt. Ihr seid doch in der Vollstreckung.
nama7368

#5

26.07.2011, 11:00

Hallo Ihr Lieben, danke für die Antworten.

Eine Anrechnung der GG auf die 3316 kann ich nachvollziehen.

@AdoraBelle: Ja, wir sind zwar in der Vollstreckung. Aber nun wird über ein evtl. Insolvenzverfahren korrespondiert/verhandelt. Meiner Meinung nach sind das zwei verschiedene Angelegenheiten. Die ZV wird ja wohl demnächst eingestellt.

@Shaya: Was hälst Du von meiner Begründung?

Vielen lieben Dank!!! :thx
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#6

26.07.2011, 11:06

Die ZV wird doch nur eingestellt, wenn tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entweder Ihr seid in der ZV, oder Ihr vertretet im Eröffnungsverfahren. M.E. ist da kein Raum für eine weitere außergerichtliche Tätigkeit zwischen beiden Verfahren. Das ist entweder Nachbereitung oder Vorbereitung.
Shaya
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#7

27.07.2011, 08:27

@nama7368: Ich sehe das genauso wie Adora Belle in #6 geschildert hat. Habe Deine Anfangsschilderung nur anders verstanden.
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