Kindesunterhalt Erhöhungsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

21.07.2011, 15:27

Hallo! Wenn wir eine Mandantin bzw. ihre zwei minderjährigen Kinder in einer Kindesunterhaltsangelegenheit vertreten und die Mandantin von dem Kindesvater geschieden ist, können wir dann von drei Auftraggebern ausgehen oder wie ist es? ich konnte hier im Forum nichts darüber finden und möchte nichts falsches abrechnen. Vielen Dank im Voraus!!!
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Pepples
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#2

21.07.2011, 15:32

Nein, da es sich nicht um die gleiche Angelegenheit handelt. Jeder hat seinen eigenen individuellen Unterhaltsanspruch, die Werte sind zu addieren.
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Adora Belle
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#3

21.07.2011, 15:32

Die Gegenstandswerte werden addiert, eine Erhöhung gibt es aber nicht, sondern eine einheitliche GG/VG aus der Summe.
samara
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#4

21.07.2011, 15:48

eigentlich geht es hier darum, dass wir während der laufenden Zwangsvollstreckung gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber des Kidnesvaters) Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend machen, da er uns nachweislich die pfändbaren Beträge trotz Kenntnis der Pfändung nicht abgeführt hat. Berechne ich also eine 1,3 GG ohne Erhöhung aus dem Schadensersatzbetrag oder wie mach ich das?
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