außergerichtliches Tätigwerden + Anfertigung Strafantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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PrincessLD
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#1

21.07.2011, 14:08

Hallo ihr Lieben....

eine Frage... waren außergerichtlich tätig und haben die Gegenseite angeschrieben und um Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten. da diese immer in der Hofeinfahrt unserer Mandanten parkte. Danach haben wir einen Strafantrag verfasst..aber nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet , da unsere Mandantschaft die Angelegenheit auf sich beruhen lassen möchte.

Für die Anfertigung für den Strafantrag gibt es ja die Nr. 4302 VV RVG ... und wie rechne ich dann das außergerichtliche ab?

Bitte um schnelle Hilfe =) =)
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LuzZi
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#2

21.07.2011, 14:10

1,3 GG.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
PrincessLD
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#3

21.07.2011, 14:14

sind das dann also 2 getrennte Angelegenheit? 2 Rechnungen?

Und welchen Streitwert nimmt man bei einer strafbewehrten UE?
E_S
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#4

21.07.2011, 14:51

Wir haben in einem Fall, wo das Fahrzeug unseres Mandanten absichtlich zugeparkt wurde, einen SW von 3.000 € angesetzt.

Darf ich fragen, wegen welchem §§ ihr Strafantrag gestellt habt?
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