Teilweise Erledigung der Hauptsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

15.07.2011, 16:07

hallo ihr lieben,

wir haben die gegenseite erst außergerichtlich zur zahlung aufgefordert (Forderung 879,21 €). diese zahlte nicht, also haben wir mahnbescheid beantragt. daraufhin kam ein widerspruch. unsererseits erfolgte ansprüchsbegründung.

kurze zeit darauf zahlte die gegenseite den geforderten betrag und wir erklärten die sache für erledigt. wege der zinsen haben wir den klageantrag neu gefasst. anschließend erging urteil nach § 495 a ZPO.

tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 879,21 € vom 20.01.11 bis 27.04.11 zu zahlen.

mein problem: wenn ein urteil gem. § 495 a zpo ergeht, entsteht auch eine terminsgebühr. berechne ich die terminsgebühr aus den 879,21 €? bin etwas verunsichert wegen der teilerledigungserklärung.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
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#2

18.07.2011, 08:46

Ich vermute, dass der Weg für 495a erst nach der Erledigungserklärung frei war (geringe Forderung), dann entsteht die Terminsgebühr auch nur nach dem Wert nach der Erledigung
Grüße - sansibar
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#3

18.07.2011, 21:15

Zunächst mal: Ein 495a-Verfahren lässt nicht automatisch eine Terminsgebühr entstehen. Eine Entscheidung in diesem Verfagreb hätte bei einem Verfahren mit einem Streitwert von über EUR 600,- einer mündlichen Verhandlung bedürfen müssen. Hat das Gericht etwa nach der Hauptsacheerklärung nur gem. § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden, ist das nicht der Fall (vgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl., § 495a Rn. 5; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 17. Aufl., 3104 Rn. 22, 50; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 3104, Rn. 16).

Bei Dir ist ein Urteil gesprochen worden. Dies dürfte m. E. die Terminsgebühr begründen. Vom Streitwert her muss m. E. auf den noch strittigen Betrag, über den zu Urteilen war, abgestellt werden. Die Entscheidung nach § 495a ZPO selbst begründet doch erst das Entstehen der Terminsgebühr. Wenn sie erst entsteht, nachdem ihr einen Teil für erledigt erklärt hat, kann diese sinngemäß ja nur noch aus dem strittig gebliebenen Teil (hier die Zinsen) heraus entstehen. Der richtige Streitwert wäre also irgendwas grob um die EUR 10,- rum, am besten sieht hier dann "bis EUR 300,-" aus.

Beste Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
rosa

#4

18.07.2011, 21:22

ich habe eine ÄHNLICHE Sache auf dem Tisch. Wir haben IM TERMIN einen Teil für erledigt erklärt, da einige Tage / Wochen vor dem Termin ein Teilbetrag gezahlt wurde. Der Teilerledigt-Erklärung wurde im Termin zugestimmt durch die Gegenseite. Wir sind hier bereits im KF Verfahren und hier gehen jetzt immer wieder SS hin und her in dem die Gegenseite und ich uns bald überschlagen mit Rechtsprechungen über den GW der TG

Ich versuche, die Meinung zu vertreten, dass die TG aus dem vollen GW entstanden ist, da erst NACH AUFRUF DER SACHE ein Teil für erledigt erklärt wurde, habe auch Urteile dazu zitiert. Die Gegenseite hat allerdings Urteile die das Gegenteil sagen. ...

Hat her jemand vielleicht was für mich?
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#5

18.07.2011, 22:45

"Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen."

BGH, Beschl. v. 31.08.2010, X ZB 3/09

An diesem Messstab wird sich Deine Streitwertfrage messen lassen müssen. Wenn Du von wenigen Tagen sprichst, etwa im Montagtermin die Erledigterklärung des Geldeingangs auf dem Kontoauszug für letzten Freitag, muss m. E. von einer vollen Terminsgebühr ausgegangen werden.

Allein auf Beginn des Termins, damit das Entstehen der Terminsgebühr, abzustellen, kann zu dem in der o. g. Entscheidung bezeichneten Verstoßes gegen Treu und Glauben führen, wenn der Grund zur Erledigungserklärung bereits "seit Wochen" bekannt ist.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
rosa

#6

19.07.2011, 22:33

Master, danke dir, die Entscheidung kenne ich (leider). Wir hätten genug Zeit gehabt die Teilerledigung schriftsätzlich mitzuteilen, weiß nicht warum es nicht gemacht wurde.... mist, ich wollte hier unbedingt Recht bekommen :(
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