Streitwert Einstellung ZV u. Abänderung Unterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sprengmann
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#1

15.07.2011, 11:18

Hallo,
ich hab hier gerade ein Abrechnungsproblem und im Forum nichts gefunden:
Wir haben wegen Kindesunterhalt Abänderungsantrag u. Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV gestellt (in einem Schriftsatz) ZV wurde durch Beschluß einstweilig eingestellt. Über Abänderungsantrag wurde verhandelt und verglichen. Es gab für beide Anträge unterschiedliche gerichtl. Az., VKH wurde für beide Sachen in einem Beschluß bewilligt, Streitwerte gesondert festgesetzt. Die Rechtspflegerin möchte jetzt den Vergütungsantrag für die einstweilige ZV-Einstellung zurückgenommen haben, da diese zum Rechtszug gehört.
Stimmt soweit nach § 19 RVG. Wenn ich jetzt für beide Sachen eine Abrechnung erstelle, rechne ich die Streitwerte für EA u. HS zusammen?
Danke im Voraus für Tipps und Hilfe
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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Sprengmann
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#2

18.07.2011, 09:50

Streitwerte zusammenrechnen? - keiner eine Idee?
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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#3

18.07.2011, 20:51

Hallo Sprengmann,

zunächst hast Du m. E. richtig erkannt, dass für den Vollstreckungsschutzantrag wegen § 19 Nr. 11 und 12 RVG keine gesonderten Gebühren entstehen dürften. Damit dürfte auch es auch nichts zum festsetzen zu geben.

Ein einstweiliges Anordnungsverfahren und die Hauptsache sind stets zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, § 17 Nr. 4 lit. b RVG. Sprich: Die sind jeweils für sich selbst abzurechnen. Keinerlei Anrechnungen zwischen den Verfahren, auch nicht nach § 15 Abs. 3 RVG.

Beste Grüße!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#4

19.07.2011, 08:04

:thx
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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