pers. Erscheinen angeordenet - Erstattung gem. JVEG f. Mdt.?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

18.07.2011, 13:14

Hey!

Meine Frage:
In einem Zivilprozess wurde das persönliche Erscheinen angeordnet. Der Mdt. ist mit seinem eigenen Pkw zum Gericht/ Termin gefahren. Kann im KFA gem. JVEG Fahrkosten und Verdienstausfall geltend gemacht werden?


Schon jetzt ganz lieben Dank!
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LuzZi
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#2

18.07.2011, 13:43

Ja.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Davy Jones’ Locker
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#3

18.07.2011, 13:44

Das ginge selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden wäre.
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sego
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#4

18.07.2011, 15:15

Davy Jones echt? Aber wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, dann wäre das erscheinen ja gar nicht notwendig gewesen, wieso sollten also Kosten nach dem JVEG festgesetzt werden können? hmm... :?: :?:
[color=#FF00BF]Wir leben alle unter dem selben Himmel, aber haben nicht alle den selben Horizont![/color]
gkutes

#5

18.07.2011, 15:22

ja, das wird mittlerweile schon seit etlichen Jahren so gehandhabt.

geklaut von 13:

LS
Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.

OLG Köln, Beschl. v. 19.04.2006 – 17 W 63/06 = JurBüro 2006, 599 = OLGR Köln 2007, 32 = juris (JURE 060088109)



OS

1. Die Kostenerstattung nach § 91 ZPO erfasst die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Wegen der erweiterten Bedeutung der mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes zum 01.01.2002 sind diese Reisekosten als „notwendig“ i.S.v. § 91 I ZPO anzusehen.

2. Die Fahrtkosten der Partei sind wie diejenigen eines Zeugen erstattbar.

LG Coburg, Beschl. v. 20.07.2004 – 41 T 75/04 = JurBüro 2005, 40 = juris (KORE 530732005)



LS

Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Einzelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt.

OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994 = NZG 2003, 933 = JurBüro 2003, 594 = BauR 2003, 1929 = MDR 2004, 235 = NdsRpfl 2004, 17 = OLGR Celle 2003, 395 = juris (KORE 427302003)
gkutes

#6

18.07.2011, 15:23

BGH, Beschl. v. 13.12.2007 – IX XB 112/05

WM 2008, 422 = BGHReport 2008, 410 = Rpfleger 2008, 279 = NJW-RR 2008, 654 = AnwBl 2008, 216 = RVGreport 2008, 113 = MDR 2008, 412 = ZIP 2008, 668 = BRAK-Mitt 2008, 82 = StuB 2008, 324 = JurBüro 2008, 208 = juris (KORE 315102008)

Aus den Gründen

[Rn. 11] aa) Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 IV ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 II ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§§ 279 III, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden.
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Geniesserin
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#7

18.07.2011, 15:31

sego hat geschrieben:Davy Jones echt? Aber wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, dann wäre das erscheinen ja gar nicht notwendig gewesen, wieso sollten also Kosten nach dem JVEG festgesetzt werden können? hmm... :?: :?:
Kurz gesagt: Eine Partei hat immer das Recht, am eigenen Verfahren teilzunehmen (naja, sinngemäß).
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#8

18.07.2011, 19:06

Geniesserin hat geschrieben: Kurz gesagt: Eine Partei hat immer das Recht, am eigenen Verfahren teilzunehmen (naja, sinngemäß).
Im Grunde stimmt die Aussage. Einen Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit habe ich noch nicht gehabt oder gesehen.

Zu dem Theman gibt es eine Menge Freds und ich meine auch Rechtsprechung im entsprechenden Forenbereich.
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