Außergerichtliche Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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minka
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#1

18.07.2011, 14:03

Ich hätte mal eine Frage zur Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr:

Wir vertreten Mandanten außergerichtlich.
Die Gegenseite erhebt Klage und nimmt diese im Termin zurück, wobei der Klagepartei die Kosten auferlegt werden.
Wir haben Kostenfestsetzung beantragt mit der 1,6 Geschäftsgebühr (2 Beklagte), Auslagenpauschale und dann die 1,6 Verfahrensgebühr angerechnet sowie 1,2 Terminsgebühr etc.
Daraufhin erhielten wir vom LG den Hinweis, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehört und daher nicht im Wege der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden kann und auch die Auslagenpauschale nur einmal festsetzbar ist.
Ist das richtig???
Wenn ja, bleibt ja unser Mdt (Beklagter) auf seinen außergerichtlichen Kosten sitzen, obwohl er den Rechtsstreit nicht veranlasst hat. Oder kann und muss man die außergerichtlichen Gebühren gegen die Gegenseite anderweitig geltend machen?
Oder liegt das Gericht falsch?
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Pepples
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#2

18.07.2011, 14:07

Das Gericht hat Recht, die vorgerichtlichen Kosten können nicht festgesetzt werden. Das ist nur den gerichtlichen Kosten vorbehalten.
Es ist allgemeines Lebensrisiko evtl. unberechtigt in Anspruch genommen zu werden, diese Kosten bleiben bei Eurem Mandanten.
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minka
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#3

18.07.2011, 14:57

Danke schön für die schnelle Antwort!
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sego
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#4

18.07.2011, 15:13

ihr könnt die restlichen Gebühren aber im Mahnverfahren einfordern!
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#5

18.07.2011, 15:30

sego hat geschrieben:ihr könnt die restlichen Gebühren aber im Mahnverfahren einfordern!
Versuchen könnte man das, aber wie willst Du das im möglichen anschließenden gerichtlichen Verfahren denn begründen?
Wie Pepples schon schrieb, euer Mdt. bleibt auf den Kosten eher sitzen als das er sie erstattet bekommt.
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Katharina28
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#6

08.08.2011, 19:21

Ihr hättet die außergerichtlichen Kosten im Wege der Widerklage geltend machen müssen!!!
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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NORTHERN DINO
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#7

08.08.2011, 19:52

Katharina28 hat geschrieben:Ihr hättet die außergerichtlichen Kosten im Wege der Widerklage geltend machen müssen!!!
Auch wenn das schon reichlich Thema war in diesem Forum: Die obige Ansicht ist schlicht falsch. Eine Widerklage geht regelmäßig in die Hose, da es keinen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gibt. Das hat der BGH bereits 2006 entschieden.
~ Grüßle ~
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#8

08.08.2011, 21:44

Hm, ok. Ich glaub, ich brauch mal wieder ein Seminar. Schäm :oops:

Aber wie komme ich als beklagte Partei an die Außergerichtliche?! Es tut mir wirklich leid, wenn ich mich jetzt hier blöd anstell; bin aber grad irgendwie doof. :roll:
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
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Katharina28
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#10

08.08.2011, 21:52

:thx immi. hab nochmals die Suchfunktion benutzt und bin nun etwas schlauer 8)

LG
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
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