Gegenstandswert Klage und Gebührennote netto oder brutto?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tapsangel

#1

17.07.2011, 12:03

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage und bin nicht wirklich fündig geworden.

Wie sieht das eigentlich bei Klageerhebung für einen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, aus?

Wird der Gegenstandswert der Klage, es handelt sich um eine nicht bezahlte Warenlieferung, brutto oder netto eingefordert? Ich meine mal gehört zu haben, dass man den Bruttobetrag nimmt.

Wie sieht es bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr aus, die mit eingeklagt werden soll? Wird die Gebührennote vom Brutto oder Netto berechnet?

Wo kann ich so etwas eigentlich nachlesen, bin Wiedereinsteigerin und konnte nichts dazu finden.

Ich bedanke mich schon einmal vorab bei Euch.
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sego
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#2

17.07.2011, 17:19

Die Umsatzsteuer der eigenen Rechnung muss der Unternehmer ja auch zahlen. Daher nimmt man den Bruttobetrag der Warenlieferung.

Bei der hälftigen Geschäftsgebühr nehme ich (wenn ich denn dran denke) die Umsatzsteuer raus. Weil die kann der Unternehmer ja als Vorsteuer absetzen und wäre damit im Vorteil gegenüber dem Verbraucher! Ich denke aber eben nicht immer dran, wenn es nicht diktiert wird und da hatte bis jetzt aber auch keiner was gesagt.
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tapsangel

#3

17.07.2011, 17:30

Die Umsatzsteuer der eigenen Rechnung muss der Unternehmer ja auch zahlen. Daher nimmt man den Bruttobetrag der Warenlieferung.
In der Klage also auch vom Rechnungsbetrag incl. USt. die Gebührennote fertigen und der Gegenseite aufgeben?

Was genau meinst Du hiermit, steh gerade auf dem Schlauch:
Bei der hälftigen Geschäftsgebühr nehme ich (wenn ich denn dran denke) die Umsatzsteuer raus.
Wann rechnest Du die hälftige Geschäftsgebühr so ab oder auch nicht :wink:
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#4

17.07.2011, 22:52

ich denke die Frage war hier nach dem GW bei den Gebühren und nicht danach, ob AUF die Gebühren USt. berechnet wird

Forderung und GW immer brutto, weil -wie schon gesagt- der Mandant ja auch die USt. abführen muss

auf die Gebühren wird bei Geltendmachung bei der Gegenseite keine USt. eingerechnet, da der Mandant diese vom Fiamt zurück bekommt und der GEgner diese nicht "doppelt" zahlen muss
tapsangel

#5

18.07.2011, 09:04

auf die Gebühren wird bei Geltendmachung bei der Gegenseite keine USt. eingerechnet
Das heißt, ich rechne die Gebührennote zwar vom Bruttowert der Forderung aus, aber ohne USt. oder wird die Gebührennote vom Nettowert und ohne USt. berechnet?

Danke für Eure Hilfe :thx
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#6

18.07.2011, 09:26

tapsangel hat geschrieben:
auf die Gebühren wird bei Geltendmachung bei der Gegenseite keine USt. eingerechnet
Das heißt, ich rechne die Gebührennote zwar vom Bruttowert der Forderung aus, aber ohne USt. oder wird die Gebührennote vom Nettowert und ohne USt. berechnet?

Danke für Eure Hilfe :thx
Du klagst die Bruttoforderung des Mandanten ein und berechnest hieraus auch die Gebühren, die allerdings dann ohne Mwst geltend zu machen sind.
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tapsangel

#7

18.07.2011, 09:52

Ok, vielen lieben Dank Euch allen :thx
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