Androhung ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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isi
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#1

04.07.2011, 15:30

Hallo,
ich habe ein kurze Frage. Wir haben ein Urteil in der II. Instanz zugestellt bekommen. In dem Urteil wurde keine Revision zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde legen wir nicht ein.
Meine Frage ist nun, ab wann der Gegnervertreter berechtigt ist, die Nr. 3309 (Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung) rechtmäßig zu verlangen.
Gleich nachdem uns das Urteil zugestellt wurde?
Viele Grüße!
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#2

04.07.2011, 15:33

Wenn euch das Urteil zugestellt wurde, schickt ihr doch das EB zurück. Dann erteilt das Gericht dem Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Datum der Zustellung an euch. Sobald er die hat, kann er euch mit Kosten zur Zahlung auffordern. Es empfiehlt sich also, nach Zustellung des Urteils schnell zu zahlen.
Grüße - sansibar
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#3

04.07.2011, 15:39

Danke, aber bekommt man die vollstreckbare Ausfertigung nicht erst nach Rechtskraft der Urteils? Wir hätten hier ja immer noch die Möglichkeit Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
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#4

04.07.2011, 16:44

?
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#5

04.07.2011, 16:47

Nö, meist gibt es eine REgelung zur (vorläufigen) Vollstreckbarkeit, ggf. gegen Sicherheitsleistung, das hat aber nur bedingt etwas mit der Rechtskraft zu tun. Wie lautet denn der Tenor zur Vollstreckbarkeit? Im Übrigen - ich bin nicht ständig online.....
Grüße - sansibar
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#6

04.07.2011, 17:07

Sorry! Ich bin etwas zappelig heute... ;)

Zum Schluss steht drinne:
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es ist also ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung. § 543 Abs. 2 ZPO.

Tenor:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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#7

04.07.2011, 17:11

Das heißt dann, dass man schon vor Rechtskraft ohne jede Einschränkung vollstrecken darf, also läuft´s so, wie ich in meinem ersten Beitrag geschrieben habe. Das mit der Rechtskraft bedeutet dann nur, dass im Falle einer anders lautenden Entscheidung in einem Berufungsverfahren der vor Rechtskraft vollstreckende Gläubiger sich schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Grüße - sansibar
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#8

04.07.2011, 17:13

Ok, dann muss unsere Mandantin die Gebühr der Nr. 3309 VV RVG an den Gegnervertreter erstatten - habe ich das so richtig verstanden?
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#9

04.07.2011, 17:31

Jetzt bin ich verwirrt: Hattest du nicht gefragt, ab wann der GEGNER die 3309 verlangen kann? So rum war´s doch. Aber egal: Schadensersatzpflichtig in der ZV heißt ganz allgemein, dass man den zu Unrecht Gepfändeten so stellen muss, als hätte man gar nicht erst gepfändet. Also wenn ihm außer den Gebühren ein weiterer Schaden entstanden sein sollte - z.B. weil ihm die Bank wegen der Pfändung einen Kredit kündigt oder die Schufa eine negative Auskunft erteilt und er deshalb Nachteile hat oder alles Mögliche -, muss der pfändende Gläubiger das im Ernstfall ersetzen. Man muss also schon immer überlegen, ob man vor Rechtskraft vollstreckt - aber ich finde, das sollte der RA machen, denn der haftet ja für Beratungsfehler!
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