...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sungirl
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#1
01.07.2011, 12:37
Guten Morgen.
Folgender Fall:
Mandant legt uns Steuerbescheid vor. Wir erheben Einspruch. Der Einspruch wurde in vollem Umfang abegeholfen.
Was rechne ich ab.
2300
7002
19 %
????
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Smile
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#2
01.07.2011, 12:43
Jepp, aber bitte nicht an den Mandanten:)
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gkutes
#3
01.07.2011, 13:39
natürlich an den Mandanten. Nur demgegenüber kann abgerechnet werden
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LuzZi
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#4
01.07.2011, 14:06
gkutes hat geschrieben:natürlich an den Mandanten. Nur demgegenüber kann abgerechnet werden
Mandant ist Kostenschuldner, logisch, aber warum kann deiner Meinung nach nur gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden?
![Geschockt :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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gkutes
#5
01.07.2011, 14:10
ok, ist vll eine Definitionsfrage. abrechnen ist bei mir Rechnung schreiben. Und das geht nur an Mandanten. so war das gemeint
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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#6
01.07.2011, 14:10
Das ist wohl wahr
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Sungirl
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#7
01.07.2011, 14:46
Also soll ich die Rechnung (ausgestellt auf den Mdt.) an die Gegenseite schicken.
Eine weitere Gebühr für die Erledigung des Verfahren gibt es nicht?
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Smile
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#8
01.07.2011, 18:37
Ich rechne dann gegenüber der Institution ab, die den falschen Bescheid erlassen hat. Die sollen das zahlen, so meinte ich das. Habt ihr mich vielleicht falsch verstanden???