Geschäftsgebühr bzgl. Geldtransfer

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RARBo
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#1

01.07.2011, 12:53

Hallo zusammen, ich freue mich über Hinweise bezüglich folgenden Sachverhalts:

- Mdt. schickt uns Rechnungskopien und beauftragt uns, Mahnbescheid gegen den Gegner zu beantragen. Wir tun dies.
- MB wird erlassen, Gegner zahlt voll aber fordert gleichzeitig einen Teilbetrag nebst Kosten und Zinsen zurück und liefert Nachweise, dass er den Teilbetrag bereits vor unserer Einschaltung bezahlt hatte.
- Wir fragen beim Mdt. nach - dieser bestätigt den Sachverhalt. Wir rechnen aus, welche Kosten und Zinsen auf den Teilbetrag entfallen und fragen Mdt. an, ob er mit der Zahlung des Betrags (also Teilbetrag nebst Kosten und Zinsen) an Gegner einverstanden ist. Dieser bejaht. Wir zahlen aus.

Nun stellt sich die Frage, ob wir durch diesen Vorgang mehr als nur die

1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG und
Post- und TK-Pauschale Nr. 7002 VV RVG

für den Mahnbescheid verlangen können.

Möglicherweise löst die Anweisung, den Teilbetrag an den Gegner zu überweisen, eine Geschäftsgebühr aus?
Wir sind uns nicht sicher.

Vielen Dank schon mal!
Smile
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#2

01.07.2011, 12:58

Ich würde die auch in Rechnung stellen. Ist ja eigentlich schon wieder eine neue Angelegenheit oder?
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LuzZi
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#3

01.07.2011, 14:10

Eine neue Angelegenheit sehe ich hier nicht wirklich.
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#4

01.07.2011, 14:16

Wie Luzzi.
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#5

01.07.2011, 14:25

Danke- selbst wenn es keine neue Angelegenheit ist (was ich auch nicht annehme), könnte es aber in dieser Angelegenheit eine Anweisung zu aussergerichtlicher Tätigkeit sein?
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LuzZi
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#6

01.07.2011, 14:27

Das ist alles im Rahmen des Mahnverfahrens passiert, mehr als die 1,0 nach 3305 werdet ihr hier nicht verlangen können. Das ist zumindest meine Ansicht, vielleicht sieht das hier jemand anders.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#7

01.07.2011, 14:33

Eventuell könnte man eine Terminsgebühr herbeidiskutieren, wenn mit der Gegenseite telefoniert wurde wegen der Hin- und Her-Überweiserei zum Zwecke der gütlichen Erledigung. Und die Hebegebühren in Rechnung stellen. Mehr fällt mir auch nicht ein. 8)
sansibar
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#8

01.07.2011, 14:47

:good LuZzi: Das Mahnverfahren läuft, ihr seid in diesem Rahmen - und nicht außergerichtlich - tätig und wickelt die Zahlungen mit ab. Das ist alles in der Verfahrensgebühr 3305. Dass es mit etwas mehr Aufwand verbunden ist als sonst, rechtfertigt m.E. auch keine weitere Gebühr, allenfalls könnte man noch über eine Hebegebühr nachdenken, auch wenn dich das nicht befriedigen wird...
Grüße - sansibar
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