Hallo,
wir sind mitten in der Zwangsvollstreckung und da meldet sich plötzlich (kurz vor der Verhaftung) die Schuldnerin und möchte Raten zahlen. Ich will ihr natürlich gerne noch extra ne Gebühr aufdrücken:) Kann ich da nur ne Einigungsgebühr nehmen oder noch was anderes (höheres:)) ?
Danke schon jetzt
Gebühren Ratenzahlungsvereinbarung?!?!?!
- Soenny
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Danke für den Hinweis! Der hilft mir aber nicht weiter.... ich will keine Einigungsgebühr von unseren Mandanten sondern von der Gegenseite... Ich habe mindestens 5 mal aufgefordert zu zahlen, dann Vollstreckungsauftrag, dann hat sie zwei Mal den Termin beim GVZ platzen lassen und jetzt, wo er die Wohnung aufmachen will, will sie Raten zahlen. Ich finde das FRECH! Die hätte sich längst melden können. Das ist doch schon boshaft...
Wie siehts jetzt aus???![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Wie siehts jetzt aus???
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- Soenny
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- Adora Belle
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Ich versteh ehrlich gesagt nicht, wozu das gut sein soll. Die Schuldnerin kann eh nicht zahlen, dann knallst Du ihr weitere Gebühren drauf, die sie auch nur nicht zahlen kann. Für eine Ratenzahlungsvereinbarung in der Zwangsvollstreckung fällt m.E. keine EG an. Das kann man anders sehen, der Wert ist dann allerdings auch streitig. Der Schuldner muß diese Kosten jedenfalls nur zahlen, wenn er sie in der Vereinbarung übernommen hat, ansonsten sind sie in entsprechender Anwendung von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen.
Ich seh das anders. Sie hat lange genug Zeit gehabt (ca. 9 Monate) sich mit mir zu einigen. Ich hätte dann auch von weiteren Gebühren abgesehen. Sie kann froh sein, dass meiner Kollegin die Zinsen bei der Beantragung des VB´s hinten übergefallen sind. Die kriegen wir nun auch nicht mehr. Meiner Meinung nach, kann sie jetzt wohl zahlen. Sonst bietet keiner von sich aus 100 € Raten an oder? Ich war wohl lange genug gutmütig. Die melden sich ja leider immer erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Hätte auch anders aussehen können. Mit der Dame habe ich auch kein Mitleid. Gegen Sie liegen weitere 5 Haftbefehle vor. Leider hat wohl nie ein Gläubiger weitergemacht...
- Liesel
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Ob Gebühren entstehen oder nicht, ist doch keine Frage der persönlichen Abneigung. Schau Dir mal die Entscheidung des BGH VII ZB 54/06
vom 20. Dezember 2006 an. Die EG mag entstanden sein (wie gesagt, schon das ist sehr streitig), erstattungsfähig ist sie nur bei freiwilliger Übernahme.
Im übrigen zwingt Euch niemand, auf das Angebot einzugehen. Ihr könnt doch auch weiter vollstrecken, wenn Euch das lieber ist.
vom 20. Dezember 2006 an. Die EG mag entstanden sein (wie gesagt, schon das ist sehr streitig), erstattungsfähig ist sie nur bei freiwilliger Übernahme.
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- Adora Belle
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Ja super. Eine Gebühr mehr, die nicht gezahlt wird.
Nee, ernsthaft - ist doch schön, und genau so wie diskutiert. Bei freiwilliger Übernahme ist alles okay.
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