Hallo
ich muss die Kosten vor dem Sozialgericht Hildesheim festsetzen lassen. Mein erster Versuch ist daneben gegangen. Jetzt muss es klappen, bin aber noch unsicher
Hier mein Text, vorher natürlich das Rubrum etc.
Es wird beantragt, die nachfolgenden Gebühren und Auslagen gem. § 55 RVG festzusetzen. (vorher stand hier § 47 RVG)
Zahlungen gem. §§ 58, 47 RVG und Nrn. 2501, 2503 VV RVG sind nicht eingegangen. (passt das auch in SozialR)?
Eine außergerichtliche Tätigkeit ist nicht erfolgt. Die diesseits vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG, § 49 RVG 200,00 €
Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG, § 49 RVG 230,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
-----------
Zwischensumme 450,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 85,50 €
-----------
festzusetzender Endbetrag 535,50 €
Viele Grüße und Danke im Voraus
Kostenfestzung vor dem Sozialgericht
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Gehe mal davon aus, daß es sich hier um einen PKH-Festsetzungsantrag handelt.
Hier mal der Antrag, den wir verwenden:
Rubrum
wird beantragt, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf
eines der angegebenen Konten zu erstatten. Die Richtigkeit nachstehender
Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu
den Vorschüssen wird versichert.
Es wird weiterhin versichert:
1. Etwa angegebene Auslagen sind während der Beiordnung entstanden.
2. Weitere als etwa nachstehend angegebene Vorschüsse und sonstige
Zahlungen wurden nicht geleistet (§§ 47, 58 RVG).
3. Weitere als etwa nachstehend angerechnete Gebühren für Beratungs-
hilfe sind nicht geleistet worden.
4. Soweit erforderlich, daß sich der Antragsgegner mit der Zahlung in
Verzug befindet (§ 45 RVG).
5. Spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt (§ 55 Abs. 5 RVG).
Dann setzt du die Berechnung darunter.
Ich verstehe nur nicht, wieso du die 3103 berechnest, wenn ihr vorher nicht außergerichtlich tätig gewesen seid.
Hier mal der Antrag, den wir verwenden:
Rubrum
wird beantragt, nachstehende Gebühren und Auslagen festzusetzen und auf
eines der angegebenen Konten zu erstatten. Die Richtigkeit nachstehender
Angaben hinsichtlich etwaiger angegebener Auslagen und der Angaben zu
den Vorschüssen wird versichert.
Es wird weiterhin versichert:
1. Etwa angegebene Auslagen sind während der Beiordnung entstanden.
2. Weitere als etwa nachstehend angegebene Vorschüsse und sonstige
Zahlungen wurden nicht geleistet (§§ 47, 58 RVG).
3. Weitere als etwa nachstehend angerechnete Gebühren für Beratungs-
hilfe sind nicht geleistet worden.
4. Soweit erforderlich, daß sich der Antragsgegner mit der Zahlung in
Verzug befindet (§ 45 RVG).
5. Spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt (§ 55 Abs. 5 RVG).
Dann setzt du die Berechnung darunter.
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- Liesel
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Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausgegangenes
Verwaltungsverfahren § 49 RVG, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR
Die 170,00 Euro ist die Mittelgebühr. Ob du die erhöhen kannst auf 200,00 Euro kann man ohne Sachverhalt nicht sagen.
Verwaltungsverfahren § 49 RVG, Nr. 3103, 3102 VV RVG 170,00 EUR
Die 170,00 Euro ist die Mittelgebühr. Ob du die erhöhen kannst auf 200,00 Euro kann man ohne Sachverhalt nicht sagen.
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Der 49 steht bei RA-Micro bei jeder PKH-Abrechnung mit drin.
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