Grundgebühr für hinzuverbundenes Verfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1

28.06.2011, 09:58

Hallo Leute! Ich sitze (wie könnte es bei mir auch anders sein 8) ) über einer Strafrechtsabrechnung. Mein Chef hat nur etwas an meiner Abrechnung auszusetzen, weswegen ich mich an euch wende, in der Hoffnung auf Hilfe.

Folgendes Problem: Wir haben uns zu drei AZ (Verfahren A, B & C) bei Gericht angezeigt. Vier Monate später kommt der Verbindungsbeschluss von den Verfahren A, B & C. Zusätzlich erfahren wir noch von Verfahren D, welches ebenfalls mit den anderen verbunden wurde. Zu Verfahren D haben wir uns weder angezeigt, noch haben wir irgendwann die Akte erhalten geschweige denn eine Anklageschrift.
Einen Monat später ist die Hauptverhandlung.
Jetzt sitze ich an der Abrechnung. Mein Chef meint, dass die Grundgebühr 4mal anfällt (für Verfahren A, B, C & D). Ich jedoch bin der Ansicht, dass ich die Grundgebühr nur dreimal geltend machen kann (für die Verfahren A, B & C).

Was meint ihr?

:thx im Voraus für eure Antworten.
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#2

28.06.2011, 10:08

Du kannst die Gebühren, die bis zur Verbindung angefallen sind, in jedem Verfahren einzeln geltend machen.
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#3

28.06.2011, 10:09

:dafuer
Grüße - sansibar
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#4

28.06.2011, 10:10

Heißt das nun 4 mal Grundgebühr oder nur dreimal Grundgebühr ?
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#5

28.06.2011, 10:12

Wenn dein Chef im Verfahren D in der Hauptverhandlung tätig geworden ist, dann 4x, denke ich
Grüße - sansibar
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#6

28.06.2011, 10:14

Wenn das Verfahren D bereits vor einer Tätigkeit von euch zu einem anderen Verfahren hinzuverbunden wurde, bekommst du dreimal die GG.
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#7

28.06.2011, 10:16

Gibt es hier irgend einen schriftlichen Text, den ich meinem Chef vorlegen könnte? Im RVG finde ich nicht passendes.
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#8

28.06.2011, 10:26

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 18. Aufl., Rdn. 16 zu 4100, 4101 VV

Edit: Hast ne PN. :wink:
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#9

28.06.2011, 11:35

Ich finde, daß sich das recht deutlich aus § 48 Abs. 5 Satz 1 ergibt. Der RA erhält die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung... Ohne Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren können da auch keine Gebühren entstehen. Ihr habt vor der Verbindung nichts im Verfahren C gemacht -> keine GG für dieses Verfahren.
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