...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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michi-bruce
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#1
23.06.2011, 10:42
Hi Leute!
Sitze mal wieder über einer Strafrechtsabrechnung. Im Normalfall wüsste ich ja, wie ich die Pflichtverteidigergebühren abrechne. Aber im Urteil ist unser Mandant zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Kann ich nun nur die Pflichtverteidigergebühren geltend machen oder doch noch zusätzlich die Differenz zu den Wahlverteidigergebühren (die ich für einen Freispruch bekommen würde). Wie sieht das bei einer Bewährungsstrafe aus
Sage schon einmal
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
für die eingehenden Antworten.
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Adora Belle
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#2
23.06.2011, 10:45
Verurteilung ist Verurteilung. Nur wenn die Kostenentscheidung der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt, ist eine Abrechnung der Wahlverteidigergebühren möglich.
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michi-bruce
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#3
23.06.2011, 10:46
Wurde es in diesem Fall. Also kann ich dafür meine WV-Gebühren abrechnen? Wär echt cool.
![Cool 8)](./images/smilies/icon_cool.gif)
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Liesel
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#4
23.06.2011, 10:47
Verurteilung und die Staatskasse hat die Auslagen des Mandanten zu tragen?
![Frage :?:](./images/smilies/icon_question.gif)
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#5
23.06.2011, 10:52
Das wär möglich, wenn die Berufung auf die Frage der Bewährungsaussetzung beschränkt wird und man damit voll obsiegt. Zum Beispiel. Das ist dann aber ein Erstattungsantrag für den Mandanten, denk an die Abtretungserklärung, michi-bruce, um die Aufrechnung der Staatskasse zu verhindern.