...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smile
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#1
22.06.2011, 08:42
Hallo,
stimmt es, dass ich hier nur die Mindestgebühren ansetzen darf?
DANKE
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India
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#2
22.06.2011, 09:16
Es kommt darauf an, ob ihr schon außergerichtlich tätig wart. Wenn nicht, dann kannst du die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Ansatz bringen. Falls ihr doch vorher tätig wart, kannste für das Verfahren vor dem Sozialgericht nur die Nr. 3103 VV RVG ansetzen. Eine Anrechnung erfolgt dann aber nicht.
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India
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#3
22.06.2011, 09:29
Achso und natürlich dann entsprechend nur die Mittelgebühr ansetzen
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Smile
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#4
22.06.2011, 09:41
Mit der Mittelgebühr bei uns hier stimmt hier nicht. Das doppelte der Mindestgebühr gibts nur. Hab einfach mal bei der Kostenbeamtin des örtigen SG angerufen...
Trotzdem
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)