Folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mandanten einen Mahnbescheid über 2,2 Mio. € beantragt - Gegner hat durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen lassen. Diese Sache wurde an das Amtsgericht weitergegeben. Unser Mandant möchte nun eine Teilforderung in Höhe von 700.000 € zurücknehmen. Wir möchten versuchen, für den Mandanten Kosten zu sparen. Nun ist die Frage:
Ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 bereits durch Abgabe an das Amtsgericht in voller Höhe entstanden, d.h. kann der gegnerische Anwalt nun schon die Verfahrensgebühr nach 2,2 Mio. € abrechnen? Oder entsteht die Verfahrensgebühr wirklich erst, wenn der gegnerische Anwalt "das Geschäft betreibt" d.h. eine Stellungnahme oder ähnliches abgibt?
Nach meiner Auffassung müssten wir (gegen unseren Mandanten) nun eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 über 1,5 Mio. € und eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 über 700.000,00 € abrechnen. Aber wie sieht das für den Gegner aus? Kann mir da jemand weiterhelfen? Am besten auch mit Gesetzen, da mein Anwalt nicht leicht zu überzeugen ist
Verfahrensgebühr entstanden???
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also die Gesetzesgrundlage: RVG =)
Abgabe ans AG bei 2,2 Mio???
Durch den Antrag auf Abgabe habt ihr schon die 1,3 VG aus 2,2 Mio verdient.
Für den Gegner ensteht die Gebühr erst, wenn die Voraussetzungen des 3100 erfüllt sind - also wenn er einen Antrag stellt oä
Sparen kann man sich den ganzen Schmu, wenn man das Kreuz zur automatischen Abgabe NICHT setzt
Abgabe ans AG bei 2,2 Mio???
Durch den Antrag auf Abgabe habt ihr schon die 1,3 VG aus 2,2 Mio verdient.
Für den Gegner ensteht die Gebühr erst, wenn die Voraussetzungen des 3100 erfüllt sind - also wenn er einen Antrag stellt oä
Sparen kann man sich den ganzen Schmu, wenn man das Kreuz zur automatischen Abgabe NICHT setzt
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RVG ist mir schon klar.
Aber wo steht genau, dass die Verfahrensgebühr für den Gegner erst mit Antragstellung entsteht? Ich habe gesucht wie sonst was, und konnte nichts finden, was meinen Anwalt zufrieden stellte.. "Betreiben des Geschäfts" ist ja nicht sonderlich genau...
Wir hatten das Kreuz gesetzt, weil eigentlich davon ausgegangen wurde, dass der Gegner sich keinen Anwalt nimmt.. und sich nicht wehrt ... der MB war nur zur Sicherung des Anspruchs unseres Mandanten gedacht...
Aber wo steht genau, dass die Verfahrensgebühr für den Gegner erst mit Antragstellung entsteht? Ich habe gesucht wie sonst was, und konnte nichts finden, was meinen Anwalt zufrieden stellte.. "Betreiben des Geschäfts" ist ja nicht sonderlich genau...
Wir hatten das Kreuz gesetzt, weil eigentlich davon ausgegangen wurde, dass der Gegner sich keinen Anwalt nimmt.. und sich nicht wehrt ... der MB war nur zur Sicherung des Anspruchs unseres Mandanten gedacht...
bevor ein Antrag gestellt wird, gilt 3101 VVAber wo steht genau, dass die Verfahrensgebühr für den Gegner erst mit Antragstellung entsteht?
Ich habe hier keinen <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, sonst könnt ich dir auch noch eine kommentar-stelle nennen. Es gibt nämlich auch einen Zeitpunkt ab wann das antragstellen Sinn macht und somit erstattungsfähig ist.
hm - wer wehrt sich denn nicht bei über zwei Mio? fast unglaublich
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Ach naja die Sache ist etwas komplizierter als es klingt.. es war daher davon auszugehen, dass der Gegner nichts macht
Also wenn ichs nun richtig verstanden habe... da der Gegner noch keinen Antrag gestellt hat, würde dieser - wenn wir nun einen Teil der Forderung zurücknehmen - nur noch eine 1,3 nach Nr. 3100 über 1,5 Mio. € bekommen? Da er ja quasi mit den 700.000,00 €, die wir zurücknehmen nichts zu tun hat? Oder steh ich jetzt auf dem Schlauch?
Also wenn ichs nun richtig verstanden habe... da der Gegner noch keinen Antrag gestellt hat, würde dieser - wenn wir nun einen Teil der Forderung zurücknehmen - nur noch eine 1,3 nach Nr. 3100 über 1,5 Mio. € bekommen? Da er ja quasi mit den 700.000,00 €, die wir zurücknehmen nichts zu tun hat? Oder steh ich jetzt auf dem Schlauch?
also mE wäre dann deine Version von oben zu verwenden
nach § 15 abgeglichen ist das ja aber wahrscheinlich genauso viel wie eine 1,3 aus dem vollen Wert. Also nichts gekonnteine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 über 1,5 Mio. € und eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 über 700.000,00 €
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Genau wir gegenüber unserem Mandanten...
Und der Gegner bekommt dann wie ich gesagt habe - eine 1,3 aus 1,5 Mio. €? Und die 700.000,00 € gehen ihn nichts an, quasi?
Und der Gegner bekommt dann wie ich gesagt habe - eine 1,3 aus 1,5 Mio. €? Und die 700.000,00 € gehen ihn nichts an, quasi?
nein, du bekommst sowieso die 1,3 VG aus 2,2 Mio. hab ich doch oben schon geschrieben. Ihr habt ja den Antrag auf Abgabe gestellt.
der Gegner bekommt das, was in #6 beschrieben ist. Also quasi das gleiche wie ihr.
Die Kosten für die VG ist also nicht mehr zu drücken. Das ist zu spät. Ich habe mir wirklich angewöhnt, niemals nicht das Kreuz zu machen.
der Gegner bekommt das, was in #6 beschrieben ist. Also quasi das gleiche wie ihr.
Die Kosten für die VG ist also nicht mehr zu drücken. Das ist zu spät. Ich habe mir wirklich angewöhnt, niemals nicht das Kreuz zu machen.
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Genau das dachte ich anfangs nämlich auch.. der Gegner bekommt ne 0,8 über 700.000 und 1,3 über 1,5... aber.... und nun kommt mein Anwalt wieder ins Spiel.. der gegnerische Anwalt hat doch für die 700.000 nichts tun müssen.. warum also bekommt er diese Gebühr?
also das Verfahren wird / wurde abgegeben über den vollen Betrag. Der Gegner bekommt die Mitteilung und geht damit zu seinem Anwalt. Damit sollte die Gebühr 3101 schon mal verdient sein. ? Aber es ist schon spät - vll. irre ich mich auch. müsste ich morgen noch mal in den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> schauen.
sorry
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