Wir haben für unseren Mandanten einen Mahnbescheid über 2,2 Mio. € beantragt - Gegner hat durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen lassen. Diese Sache wurde an das Amtsgericht weitergegeben. Unser Mandant möchte nun eine Teilforderung in Höhe von 700.000 € zurücknehmen. Wir möchten versuchen, für den Mandanten Kosten zu sparen. Nun ist die Frage:
Ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 bereits durch Abgabe an das Amtsgericht in voller Höhe entstanden, d.h. kann der gegnerische Anwalt nun schon die Verfahrensgebühr nach 2,2 Mio. € abrechnen? Oder entsteht die Verfahrensgebühr wirklich erst, wenn der gegnerische Anwalt "das Geschäft betreibt" d.h. eine Stellungnahme oder ähnliches abgibt?
Nach meiner Auffassung müssten wir (gegen unseren Mandanten) nun eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 über 1,5 Mio. € und eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 über 700.000,00 € abrechnen. Aber wie sieht das für den Gegner aus? Kann mir da jemand weiterhelfen? Am besten auch mit Gesetzen, da mein Anwalt nicht leicht zu überzeugen ist
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)