mE ändert das nichts. Es kann grundsätzlich nicht so abgerechnet werden.
zur Rechnung an sich:
bei den LG Verfahren muss noch was abgezogen werden. Such mal hier im Forum nach "zwei verfahren ein vergleich" "zweites verfahren mit verglichen" oder sowas in die Richtung. Wir hatten das hier schon. Ich kann es mir nur nicht merken. Im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (18.aufl) zu finden unter Mehrverlgiech VV 1003, 1004 Rn 66 ff
3 Verfahren, 2 Klagerücknahmen, 1 gerichtlicher Vergleich
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Also ich bleibe dabei, daß hier nur eine EG aus dem SW vor dem AG abgerechnet werden kann, es sei denn, im Vergleich ist mit geregelt, daß durch den Vergleich auch beide LG-Verfahren erledigt sind oder so ähnlich.
Wenn man sich den Vergleichstext ansieht
Wenn man sich den Vergleichstext ansieht
kann ja wohl kaum davon ausgegangen werden, daß davon auch die beiden LG-Verfahren betroffen sein sollen.Chiper hat geschrieben: Vor dem AG wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen über Zahlung von 1.400,00 € innerhalb 3 Monaten, sonst Zahlung von 1.800,00 €; GK trägt Beklagter, außergerichtliche Kosten jede Partei selbst; sämtliche Ansprüche sind damit abgegolten.
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